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Diese Verordnung regelt hinsichtlich des Anlagenbuches (§ 17 Abs. 2 EG-K) und der Befunde (§§ 13 Abs. 2 und 15 Abs. 6 EG-K) deren Inhalt und Form sowie die schriftliche Bestätigung der Sachverständigen gemäß § 14 Abs. 1 EG-K. Die Bestimmungen über das Anlagenbuch und die Befunde gelten für Anlagen gemäß § 13 Abs. 1 EG-K. Diese Verordnung regelt hinsichtlich des Anlagenbuches (Paragraph 17, Absatz 2, EG-K) und der Befunde (Paragraphen 13, Absatz 2 und 15 Absatz 6, EG-K) deren Inhalt und Form sowie die schriftliche Bestätigung der Sachverständigen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, EG-K. Die Bestimmungen über das Anlagenbuch und die Befunde gelten für Anlagen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, EG-K.
Diese Verordnung regelt hinsichtlich des Anlagenbuches (§ 17 Abs. 2 EG-K) und der Befunde (§§ 13 Abs. 2 und 15 Abs. 6 EG-K) deren Inhalt und Form sowie die schriftliche Bestätigung der Sachverständigen gemäß § 14 Abs. 1 EG-K. Die Bestimmungen über das Anlagenbuch und die Befunde gelten für Anlagen gemäß § 13 Abs. 1 EG-K. Diese Verordnung regelt hinsichtlich des Anlagenbuches (Paragraph 17, Absatz 2, EG-K) und der Befunde (Paragraphen 13, Absatz 2 und 15 Absatz 6, EG-K) deren Inhalt und Form sowie die schriftliche Bestätigung der Sachverständigen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, EG-K. Die Bestimmungen über das Anlagenbuch und die Befunde gelten für Anlagen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, EG-K.