§ 7 EEV

Emissionserklärungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.9999
Sachlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt hinsichtlich des Anlagenbuches (§ 17 Abs. 2 EG-K) und der Befunde (§§ 13 Abs. 2 und 15 Abs. 6 EG-K) deren Inhalt und Form sowie die schriftliche Bestätigung der Sachverständigen gemäß § 14 Abs. 1 EG-K. Die Bestimmungen über das Anlagenbuch und die Befunde gelten für Anlagen gemäß § 13 Abs. 1 EG-K. Diese Verordnung regelt hinsichtlich des Anlagenbuches (Paragraph 17, Absatz 2, EG-K) und der Befunde (Paragraphen 13, Absatz 2 und 15 Absatz 6, EG-K) deren Inhalt und Form sowie die schriftliche Bestätigung der Sachverständigen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, EG-K. Die Bestimmungen über das Anlagenbuch und die Befunde gelten für Anlagen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, EG-K.

Stand vor dem 11.07.2013

In Kraft vom 25.10.2007 bis 11.07.2013
Sachlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt hinsichtlich des Anlagenbuches (§ 17 Abs. 2 EG-K) und der Befunde (§§ 13 Abs. 2 und 15 Abs. 6 EG-K) deren Inhalt und Form sowie die schriftliche Bestätigung der Sachverständigen gemäß § 14 Abs. 1 EG-K. Die Bestimmungen über das Anlagenbuch und die Befunde gelten für Anlagen gemäß § 13 Abs. 1 EG-K. Diese Verordnung regelt hinsichtlich des Anlagenbuches (Paragraph 17, Absatz 2, EG-K) und der Befunde (Paragraphen 13, Absatz 2 und 15 Absatz 6, EG-K) deren Inhalt und Form sowie die schriftliche Bestätigung der Sachverständigen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, EG-K. Die Bestimmungen über das Anlagenbuch und die Befunde gelten für Anlagen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, EG-K.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten