§ 2 MunLG 2003 Begriffsbestimmungen

Munitionslagergesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Munitionslager nach diesem Bundesgesetz sind militärische Baulichkeiten und Anlagen, die zur Lagerung militärischer Munition bestimmt sind (militärische Munitionslager).
  2. (2)Absatz 2,Militärische Munition nach diesem Bundesgesetz sind solche Gegenstände und Stoffe, die
    1. 1.Ziffer einsgeeignet sind, alleine oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Waffen durch willkürlich auslösbares Freiwerden von Energie zu verursachen
      1. a)Litera aden Tod oder die Verletzung von Menschen oder
      2. b)Litera bdie Zerstörung oder Beschädigung von Sachen und
    2. 2.Ziffer 2dazu bestimmt sind, dem Bundesheer zu dienen
      1. a)Litera aals Mittel der Gewaltanwendung oder
      2. b)Litera bals Mittel der Sichterleichterung oder -behinderung oder
      3. c)Litera czu Markierungs- oder Signalzwecken oder
      4. d)Litera dfür Übungszwecke anstelle von Mitteln der Gewaltanwendung.
    Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat nach dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung festzulegen, welche Gegenstände und Stoffe zur militärischen Munition zu zählen sind.
  3. (3)Absatz 3,Der militärische Bereich nach diesem Bundesgesetz umfasst alle Baulichkeiten und Anlagen, die dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung ständig oder vorübergehend zur Verfügung stehen.
  4. (4)Absatz 4,Der Gefährdungsbereich eines Munitionslagers umfasst jenes Gebiet, an dessen äußerer Grenze bei einem Zündschlag nur noch geringe Schäden zu erwarten sind.
  5. (5)Absatz 5,Der engere Gefährdungsbereich umfasst jenen Teil des Gefährdungsbereiches, in dem bei einem Zündschlag die Masse der schweren Schäden zu erwarten ist. Der übrige Teil des Gefährdungsbereiches bildet den weiteren Gefährdungsbereich. Dieser Bereich darf höchstens die gleichen Entfernungsmaße wie der engere Gefährdungsbereich aufweisen.
  6. (6)Absatz 6,Der voraussichtliche Gefährdungsbereich umfasst jenes Gebiet, das im Falle der Errichtung eines Munitionslagers jeweils als Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.09.2009 bis 30.11.2019
  1. (1)Absatz eins,Munitionslager nach diesem Bundesgesetz sind militärische Baulichkeiten und Anlagen, die zur Lagerung militärischer Munition bestimmt sind (militärische Munitionslager).
  2. (2)Absatz 2,Militärische Munition nach diesem Bundesgesetz sind solche Gegenstände und Stoffe, die
    1. 1.Ziffer einsgeeignet sind, alleine oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Waffen durch willkürlich auslösbares Freiwerden von Energie zu verursachen
      1. a)Litera aden Tod oder die Verletzung von Menschen oder
      2. b)Litera bdie Zerstörung oder Beschädigung von Sachen und
    2. 2.Ziffer 2dazu bestimmt sind, dem Bundesheer zu dienen
      1. a)Litera aals Mittel der Gewaltanwendung oder
      2. b)Litera bals Mittel der Sichterleichterung oder -behinderung oder
      3. c)Litera czu Markierungs- oder Signalzwecken oder
      4. d)Litera dfür Übungszwecke anstelle von Mitteln der Gewaltanwendung.
    Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat nach dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung festzulegen, welche Gegenstände und Stoffe zur militärischen Munition zu zählen sind.
  3. (3)Absatz 3,Der militärische Bereich nach diesem Bundesgesetz umfasst alle Baulichkeiten und Anlagen, die dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung ständig oder vorübergehend zur Verfügung stehen.
  4. (4)Absatz 4,Der Gefährdungsbereich eines Munitionslagers umfasst jenes Gebiet, an dessen äußerer Grenze bei einem Zündschlag nur noch geringe Schäden zu erwarten sind.
  5. (5)Absatz 5,Der engere Gefährdungsbereich umfasst jenen Teil des Gefährdungsbereiches, in dem bei einem Zündschlag die Masse der schweren Schäden zu erwarten ist. Der übrige Teil des Gefährdungsbereiches bildet den weiteren Gefährdungsbereich. Dieser Bereich darf höchstens die gleichen Entfernungsmaße wie der engere Gefährdungsbereich aufweisen.
  6. (6)Absatz 6,Der voraussichtliche Gefährdungsbereich umfasst jenes Gebiet, das im Falle der Errichtung eines Munitionslagers jeweils als Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre.

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