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Die Pflichten des Zulassungsinhabers einer Humanarzneispezialtät sind in den §§ 75i bis 75m des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien über die gute Praxis im Bereich der Pharmakovigilanz geregelt. Die Pflichten des Zulassungsinhabers einer Humanarzneispezialtät sind in den Paragraphen 75 i bis 75 m des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien über die gute Praxis im Bereich der Pharmakovigilanz geregelt.
Die Pflichten des Zulassungsinhabers einer Humanarzneispezialtät sind in den §§ 75i bis 75m des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien über die gute Praxis im Bereich der Pharmakovigilanz geregelt. Die Pflichten des Zulassungsinhabers einer Humanarzneispezialtät sind in den Paragraphen 75 i bis 75 m des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien über die gute Praxis im Bereich der Pharmakovigilanz geregelt.