§ 5 PhVO 2013 Pflichten des Zulassungsinhabers

Pharmakovigilanz-Verordnung 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999

Die Pflichten des Zulassungsinhabers einer Humanarzneispezialtät sind in den §§ 75i bis 75m des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien über die gute Praxis im Bereich der Pharmakovigilanz geregelt. Die Pflichten des Zulassungsinhabers einer Humanarzneispezialtät sind in den Paragraphen 75 i bis 75 m des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien über die gute Praxis im Bereich der Pharmakovigilanz geregelt.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 11.10.2013 bis 28.01.2025

Die Pflichten des Zulassungsinhabers einer Humanarzneispezialtät sind in den §§ 75i bis 75m des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien über die gute Praxis im Bereich der Pharmakovigilanz geregelt. Die Pflichten des Zulassungsinhabers einer Humanarzneispezialtät sind in den Paragraphen 75 i bis 75 m des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien über die gute Praxis im Bereich der Pharmakovigilanz geregelt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten