§ 3 F-GÜV 2013 Pflicht zur Datenübermittlung und Aufbewahrung

Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.11.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der verantwortliche Pilot hat dem Halter des betreffenden Flugfeldes, sofern nicht in Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist, bei Einflügen von den in § 1 genannten Staaten spätestens vor dem Abflug, bei Ausflügen nach den in § 1 genannten Staaten spätestens eine Stunde vor dem Abflug, folgende Daten zu übermitteln:Der verantwortliche Pilot hat dem Halter des betreffenden Flugfeldes, sofern nicht in Absatz 2, etwas anderes bestimmt ist, bei Einflügen von den in Paragraph eins, genannten Staaten spätestens vor dem Abflug, bei Ausflügen nach den in Paragraph eins, genannten Staaten spätestens eine Stunde vor dem Abflug, folgende Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdas Kennzeichen und die Type des Luftfahrzeuges,
    2. 2.Ziffer 2den unmittelbar vor dem Einflug in das österreichische Bundesgebiet benützten bzw. den unmittelbar nach dem Ausflug aus demselben zur Landung vorgesehenen Flugplatz,
    3. 3.Ziffer 3das zur Landung im österreichischen Bundesgebiet vorgesehene Flugfeld
    4. 4.Ziffer 4die voraussichtliche Lande- bzw. Abflugzeit,
    5. 5.Ziffer 5die Namen, die Geburtsdaten und die Staatsangehörigkeit des verantwortlichen Piloten und der Passagiere.
  2. (2)Absatz 2,Piloten von Rettungsflügen (§ 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), BGBl. Nr. 126/1985) haben die in Abs. 1 geregelte Datenübermittlung ehestmöglich, jedoch spätestens unmittelbar nach Rückkehr zum Stützpunkt der Rettungsorganisation vorzunehmen.Piloten von Rettungsflügen (Paragraph 2, der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985,) haben die in Absatz eins, geregelte Datenübermittlung ehestmöglich, jedoch spätestens unmittelbar nach Rückkehr zum Stützpunkt der Rettungsorganisation vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Der Halter des Flugfeldes hat die in Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 angeführten Daten unverzüglich fernmündlich, per Telefax, in elektronischer Form oder in jeder anderen technisch möglichen Weise der örtlich zuständigen Meldestelle für Flugverkehrsdienste, der für die Passkontrolle örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle und dem örtlich zuständigen Zollamt bekanntzugeben. Weiters hat er Aufzeichnungen über sämtliche übermittelten Daten zu führen und diese ein Jahr lang aufzubewahren.Der Halter des Flugfeldes hat die in Absatz eins, Ziffer 1 bis 5 angeführten Daten unverzüglich fernmündlich, per Telefax, in elektronischer Form oder in jeder anderen technisch möglichen Weise der örtlich zuständigen Meldestelle für Flugverkehrsdienste, der für die Passkontrolle örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle und dem örtlich zuständigen Zollamt bekanntzugeben. Weiters hat er Aufzeichnungen über sämtliche übermittelten Daten zu führen und diese ein Jahr lang aufzubewahren.
  4. (34)Absatz 34,Die Abs. 1 bis 3 gelten, im Falle einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz, auch für Einflüge in das und Ausflüge aus dem Bundesgebiet von bzw. nach Staaten, die Vertragsstaat gemäß § 1 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes, sind.Die Absatz eins bis 3 gelten, im Falle einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Grenzkontrollgesetz, auch für Einflüge in das und Ausflüge aus dem Bundesgebiet von bzw. nach Staaten, die Vertragsstaat gemäß Paragraph eins, Absatz 6, des Grenzkontrollgesetzes, sind.
  5. (4)Absatz 4,Die Vorschriften über den Flugplan in den Luftverkehrsregeln 2010, BGBl. II Nr. 80/2010 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.Die Vorschriften über den Flugplan in den Luftverkehrsregeln 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
  6. (5)Absatz 5,Die Vorschriften über den Flugplan in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, berichtigt in ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S.38 und zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1185, ABl. Nr. L 196 vom 21.7.2016 S. 3 und in den Luftverkehrsregeln 2014, BGBl. II Nr. 297/2014 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.Die Vorschriften über den Flugplan in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035 aus 2011, sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265 aus 2007,, (EG) Nr. 1794 aus 2006,, (EG) Nr. 730 aus 2006,, (EG) Nr. 1033 aus 2006, und (EU) Nr. 255 aus 2010, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, berichtigt in ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S.38 und zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1185, Amtsblatt Nummer L 196 vom 21.7.2016 Seite 3 und in den Luftverkehrsregeln 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

Stand vor dem 03.11.2017

In Kraft vom 22.11.2013 bis 03.11.2017
  1. (1)Absatz eins,Der verantwortliche Pilot hat dem Halter des betreffenden Flugfeldes, sofern nicht in Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist, bei Einflügen von den in § 1 genannten Staaten spätestens vor dem Abflug, bei Ausflügen nach den in § 1 genannten Staaten spätestens eine Stunde vor dem Abflug, folgende Daten zu übermitteln:Der verantwortliche Pilot hat dem Halter des betreffenden Flugfeldes, sofern nicht in Absatz 2, etwas anderes bestimmt ist, bei Einflügen von den in Paragraph eins, genannten Staaten spätestens vor dem Abflug, bei Ausflügen nach den in Paragraph eins, genannten Staaten spätestens eine Stunde vor dem Abflug, folgende Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdas Kennzeichen und die Type des Luftfahrzeuges,
    2. 2.Ziffer 2den unmittelbar vor dem Einflug in das österreichische Bundesgebiet benützten bzw. den unmittelbar nach dem Ausflug aus demselben zur Landung vorgesehenen Flugplatz,
    3. 3.Ziffer 3das zur Landung im österreichischen Bundesgebiet vorgesehene Flugfeld
    4. 4.Ziffer 4die voraussichtliche Lande- bzw. Abflugzeit,
    5. 5.Ziffer 5die Namen, die Geburtsdaten und die Staatsangehörigkeit des verantwortlichen Piloten und der Passagiere.
  2. (2)Absatz 2,Piloten von Rettungsflügen (§ 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), BGBl. Nr. 126/1985) haben die in Abs. 1 geregelte Datenübermittlung ehestmöglich, jedoch spätestens unmittelbar nach Rückkehr zum Stützpunkt der Rettungsorganisation vorzunehmen.Piloten von Rettungsflügen (Paragraph 2, der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985,) haben die in Absatz eins, geregelte Datenübermittlung ehestmöglich, jedoch spätestens unmittelbar nach Rückkehr zum Stützpunkt der Rettungsorganisation vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Der Halter des Flugfeldes hat die in Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 angeführten Daten unverzüglich fernmündlich, per Telefax, in elektronischer Form oder in jeder anderen technisch möglichen Weise der örtlich zuständigen Meldestelle für Flugverkehrsdienste, der für die Passkontrolle örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle und dem örtlich zuständigen Zollamt bekanntzugeben. Weiters hat er Aufzeichnungen über sämtliche übermittelten Daten zu führen und diese ein Jahr lang aufzubewahren.Der Halter des Flugfeldes hat die in Absatz eins, Ziffer 1 bis 5 angeführten Daten unverzüglich fernmündlich, per Telefax, in elektronischer Form oder in jeder anderen technisch möglichen Weise der örtlich zuständigen Meldestelle für Flugverkehrsdienste, der für die Passkontrolle örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle und dem örtlich zuständigen Zollamt bekanntzugeben. Weiters hat er Aufzeichnungen über sämtliche übermittelten Daten zu führen und diese ein Jahr lang aufzubewahren.
  4. (34)Absatz 34,Die Abs. 1 bis 3 gelten, im Falle einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz, auch für Einflüge in das und Ausflüge aus dem Bundesgebiet von bzw. nach Staaten, die Vertragsstaat gemäß § 1 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes, sind.Die Absatz eins bis 3 gelten, im Falle einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Grenzkontrollgesetz, auch für Einflüge in das und Ausflüge aus dem Bundesgebiet von bzw. nach Staaten, die Vertragsstaat gemäß Paragraph eins, Absatz 6, des Grenzkontrollgesetzes, sind.
  5. (4)Absatz 4,Die Vorschriften über den Flugplan in den Luftverkehrsregeln 2010, BGBl. II Nr. 80/2010 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.Die Vorschriften über den Flugplan in den Luftverkehrsregeln 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
  6. (5)Absatz 5,Die Vorschriften über den Flugplan in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, berichtigt in ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S.38 und zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1185, ABl. Nr. L 196 vom 21.7.2016 S. 3 und in den Luftverkehrsregeln 2014, BGBl. II Nr. 297/2014 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.Die Vorschriften über den Flugplan in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035 aus 2011, sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265 aus 2007,, (EG) Nr. 1794 aus 2006,, (EG) Nr. 730 aus 2006,, (EG) Nr. 1033 aus 2006, und (EU) Nr. 255 aus 2010, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, berichtigt in ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S.38 und zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1185, Amtsblatt Nummer L 196 vom 21.7.2016 Seite 3 und in den Luftverkehrsregeln 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

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