§ 5 VKRStV 2013 In- und Außerkrafttreten

Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen; zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Pensionskassengesetzes (Verwaltungskostenrückstellungsverordnung), BGBl. II Nr. 16/2001, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen; zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Pensionskassengesetzes (Verwaltungskostenrückstellungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2001,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 enden.Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2017, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 enden.
  3. (23)Absatz 23,§ 2 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5§ 3 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2017BGBl. II Nr. 195/2022 tritttreten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und istsind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 3031. Juni 2017Dezember 2022 enden.Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 3, Absatz 52 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92195 aus 20172022, tritttreten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und istsind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 3031. Juni 2017Dezember 2022 enden.

Stand vor dem 24.05.2022

In Kraft vom 04.04.2017 bis 24.05.2022
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen; zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Pensionskassengesetzes (Verwaltungskostenrückstellungsverordnung), BGBl. II Nr. 16/2001, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen; zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Pensionskassengesetzes (Verwaltungskostenrückstellungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2001,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 enden.Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2017, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 enden.
  3. (23)Absatz 23,§ 2 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5§ 3 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2017BGBl. II Nr. 195/2022 tritttreten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und istsind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 3031. Juni 2017Dezember 2022 enden.Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 3, Absatz 52 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92195 aus 20172022, tritttreten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und istsind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 3031. Juni 2017Dezember 2022 enden.

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