Art. 1 § 4 ZDBR-GO Senatsvorsitzender

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung der Tätigkeit des Senates zuzuleiten und zugleich den Senat zur Durchführung einer Verhandlung bzw. Abhaltung einer Sitzung in der betreffenden Angelegenheit einzuberufen. Bei der Ausschreibung ist auf den zur vollständigen Erörterung des Vorbringens bzw. der entscheidenden Umstände erforderlichen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2,Anbringen (Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen), die unrichtigerweise beim ZivildienstbeschwerderatUnabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingebracht wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 6 Abs. 1 AVG).Anbringen (Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen), die unrichtigerweise beim ZivildienstbeschwerderatUnabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingebracht wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Paragraph 6, Absatz eins, AVG).
  3. (3)Absatz 3,Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ 63 Abs. 2 AVG), soweit hiezu nicht der Berichterstatter berufen ist (§ 5 Abs. 1). Insbesondere erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet über die Akteneinsicht einer Partei. Er und der Berichterstatter sind berechtigt, auch in die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle des ZivildienstbeschwerderatesUnabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten Einsicht zu nehmen.Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (Paragraph 63, Absatz 2, AVG), soweit hiezu nicht der Berichterstatter berufen ist (Paragraph 5, Absatz eins,). Insbesondere erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet über die Akteneinsicht einer Partei. Er und der Berichterstatter sind berechtigt, auch in die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle des ZivildienstbeschwerderatesUnabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten Einsicht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4,Der Senatsvorsitzende hat für die rechtzeitige vom Berichterstatter auszuarbeitende Ausfertigung der Erledigung Sorge zu tragen und insbesondere die Übereinstimmung derselben mit den Ergebnissen der Beratung und Abstimmung zu überprüfen.
  5. (5)Absatz 5,Der Senatsvorsitzende hat, jährlich spätestens bis 31. Jänner des darauffolgenden Jahres dem Vorsitzenden des ZivildienstbeschwerderatesUnabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes (§ 15) erforderlichen Beiträge zur Verfügung zu stellen. Hiezu hat er laufend die nötigen Aufzeichnungen zu führen.Der Senatsvorsitzende hat, jährlich spätestens bis 31. Jänner des darauffolgenden Jahres dem Vorsitzenden des ZivildienstbeschwerderatesUnabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes (Paragraph 15,) erforderlichen Beiträge zur Verfügung zu stellen. Hiezu hat er laufend die nötigen Aufzeichnungen zu führen.
  6. (6)Absatz 6,Der Senatsvorsitzende hat dem Zivildienstpflichtigen auf Verlangen auf der Ladung zu bestätigen, daß er zur Verhandlung des Senates erschienen ist und wann er entlassen wurde.
  7. (7)Absatz 7,Der Senatsvorsitzende hat den Senatsmitgliedern auf deren Verlangen pro Verhandlungs- und Sitzungstag zu bestätigen, während welcher Zeit sie an Verhandlungen bzw. Sitzungen teilgenommen haben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 15.11.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz eins,Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung der Tätigkeit des Senates zuzuleiten und zugleich den Senat zur Durchführung einer Verhandlung bzw. Abhaltung einer Sitzung in der betreffenden Angelegenheit einzuberufen. Bei der Ausschreibung ist auf den zur vollständigen Erörterung des Vorbringens bzw. der entscheidenden Umstände erforderlichen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2,Anbringen (Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen), die unrichtigerweise beim ZivildienstbeschwerderatUnabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingebracht wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 6 Abs. 1 AVG).Anbringen (Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen), die unrichtigerweise beim ZivildienstbeschwerderatUnabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingebracht wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Paragraph 6, Absatz eins, AVG).
  3. (3)Absatz 3,Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ 63 Abs. 2 AVG), soweit hiezu nicht der Berichterstatter berufen ist (§ 5 Abs. 1). Insbesondere erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet über die Akteneinsicht einer Partei. Er und der Berichterstatter sind berechtigt, auch in die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle des ZivildienstbeschwerderatesUnabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten Einsicht zu nehmen.Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (Paragraph 63, Absatz 2, AVG), soweit hiezu nicht der Berichterstatter berufen ist (Paragraph 5, Absatz eins,). Insbesondere erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet über die Akteneinsicht einer Partei. Er und der Berichterstatter sind berechtigt, auch in die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle des ZivildienstbeschwerderatesUnabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten Einsicht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4,Der Senatsvorsitzende hat für die rechtzeitige vom Berichterstatter auszuarbeitende Ausfertigung der Erledigung Sorge zu tragen und insbesondere die Übereinstimmung derselben mit den Ergebnissen der Beratung und Abstimmung zu überprüfen.
  5. (5)Absatz 5,Der Senatsvorsitzende hat, jährlich spätestens bis 31. Jänner des darauffolgenden Jahres dem Vorsitzenden des ZivildienstbeschwerderatesUnabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes (§ 15) erforderlichen Beiträge zur Verfügung zu stellen. Hiezu hat er laufend die nötigen Aufzeichnungen zu führen.Der Senatsvorsitzende hat, jährlich spätestens bis 31. Jänner des darauffolgenden Jahres dem Vorsitzenden des ZivildienstbeschwerderatesUnabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes (Paragraph 15,) erforderlichen Beiträge zur Verfügung zu stellen. Hiezu hat er laufend die nötigen Aufzeichnungen zu führen.
  6. (6)Absatz 6,Der Senatsvorsitzende hat dem Zivildienstpflichtigen auf Verlangen auf der Ladung zu bestätigen, daß er zur Verhandlung des Senates erschienen ist und wann er entlassen wurde.
  7. (7)Absatz 7,Der Senatsvorsitzende hat den Senatsmitgliedern auf deren Verlangen pro Verhandlungs- und Sitzungstag zu bestätigen, während welcher Zeit sie an Verhandlungen bzw. Sitzungen teilgenommen haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten