Art. 1 § 7 ZDBR-GO Ladung der Senatsmitglieder

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden des Senates zur Abhaltung von Sitzungen bzw. Durchführung von Verhandlungen so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit zur Verfügung steht.
  2. (2)Absatz 2,Den Geladenen sind gleichzeitig mit der Ladung zuzustellen:
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 1 ZDG die dem Zivildienstbeschwerderat vom Bundesminister für Inneres zugeleiteten Unterlagen, die den Gegenstand der Beratung bilden undin den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins, ZDG die dem Zivildienstbeschwerderat vom Bundesminister für Inneres zugeleiteten Unterlagen, die den Gegenstand der Beratung bilden und
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 ZDG eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Zivildienstbeschwerderat vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind.in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Zivildienstbeschwerderat vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind.
  3. (2)Absatz 2,Den Geladenen sind bei Beschwerden nach § 43 Abs. 2 ZDG gleichzeitig mit der Ladung eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind, zuzustellen.Den Geladenen sind bei Beschwerden nach Paragraph 43, Absatz 2, ZDG gleichzeitig mit der Ladung eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind, zuzustellen.
  4. (3)Absatz 3,Die in Abs. 2 genannten Unterlagen sind zur Sitzung (Verhandlung) mitzubringen und nach Abstimmung im Senat an den Berichterstatter abzuführen. Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Sitzung (Verhandlung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des § 7 AVG vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.Die in Absatz 2, genannten Unterlagen sind zur Sitzung (Verhandlung) mitzubringen und nach Abstimmung im Senat an den Berichterstatter abzuführen. Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Sitzung (Verhandlung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des Paragraph 7, AVG vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 15.11.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz eins,Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden des Senates zur Abhaltung von Sitzungen bzw. Durchführung von Verhandlungen so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit zur Verfügung steht.
  2. (2)Absatz 2,Den Geladenen sind gleichzeitig mit der Ladung zuzustellen:
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 1 ZDG die dem Zivildienstbeschwerderat vom Bundesminister für Inneres zugeleiteten Unterlagen, die den Gegenstand der Beratung bilden undin den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins, ZDG die dem Zivildienstbeschwerderat vom Bundesminister für Inneres zugeleiteten Unterlagen, die den Gegenstand der Beratung bilden und
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 ZDG eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Zivildienstbeschwerderat vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind.in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Zivildienstbeschwerderat vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind.
  3. (2)Absatz 2,Den Geladenen sind bei Beschwerden nach § 43 Abs. 2 ZDG gleichzeitig mit der Ladung eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind, zuzustellen.Den Geladenen sind bei Beschwerden nach Paragraph 43, Absatz 2, ZDG gleichzeitig mit der Ladung eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind, zuzustellen.
  4. (3)Absatz 3,Die in Abs. 2 genannten Unterlagen sind zur Sitzung (Verhandlung) mitzubringen und nach Abstimmung im Senat an den Berichterstatter abzuführen. Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Sitzung (Verhandlung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des § 7 AVG vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.Die in Absatz 2, genannten Unterlagen sind zur Sitzung (Verhandlung) mitzubringen und nach Abstimmung im Senat an den Berichterstatter abzuführen. Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Sitzung (Verhandlung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des Paragraph 7, AVG vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.

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