§ 1 SeilbÜV 2013 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.11.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen im Umfang von Anlage 1 sowie für die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen im Umfang von Anlage 2 dieser Verordnung. Die dem Seilbahnunternehmen gemäß den Betriebsvorschriften sowie den Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen der Hersteller obliegenden Verpflichtungen werden von dieser Verordnung nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2,Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung sind die in den §§ 2 und 119 Abs. 2 SeilbG 2003 genannten Anlagen, mit Ausnahme der unter diesen Begriff fallenden Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr und der weiters darunter fallenden Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen.Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung sind die in den Paragraphen 2 und 119 Absatz 2, SeilbG 2003 genannten Anlagen, mit Ausnahme der unter diesen Begriff fallenden Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr und der weiters darunter fallenden Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen.
  3. (3)Absatz 3,Seilbahnüberprüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, BGBl. I Nr. 28/2012 – Akkreditierungsgesetz 2012, akkreditierte Inspektionsstellen.Seilbahnüberprüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012, – Akkreditierungsgesetz 2012, akkreditierte Inspektionsstellen.
  4. (4)Absatz 4,Fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung weisen die Eignung gemäß § 49 Abs. 2 SeilbG 2003 für die wiederkehrende Überprüfung von nicht öffentlichen Seilbahnen auf.Fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung weisen die Eignung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, SeilbG 2003 für die wiederkehrende Überprüfung von nicht öffentlichen Seilbahnen auf.
  5. (3)Absatz 3,Seilbahnüberprüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, akkreditierte Inspektionsstellen, die von den Seilbahnunternehmen und von den Herstellern der Seilbahnen unabhängig sind.Seilbahnüberprüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, akkreditierte Inspektionsstellen, die von den Seilbahnunternehmen und von den Herstellern der Seilbahnen unabhängig sind.
  6. (4)Absatz 4,Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Stand vor dem 25.11.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 25.11.2015
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen im Umfang von Anlage 1 sowie für die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen im Umfang von Anlage 2 dieser Verordnung. Die dem Seilbahnunternehmen gemäß den Betriebsvorschriften sowie den Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen der Hersteller obliegenden Verpflichtungen werden von dieser Verordnung nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2,Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung sind die in den §§ 2 und 119 Abs. 2 SeilbG 2003 genannten Anlagen, mit Ausnahme der unter diesen Begriff fallenden Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr und der weiters darunter fallenden Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen.Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung sind die in den Paragraphen 2 und 119 Absatz 2, SeilbG 2003 genannten Anlagen, mit Ausnahme der unter diesen Begriff fallenden Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr und der weiters darunter fallenden Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen.
  3. (3)Absatz 3,Seilbahnüberprüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, BGBl. I Nr. 28/2012 – Akkreditierungsgesetz 2012, akkreditierte Inspektionsstellen.Seilbahnüberprüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012, – Akkreditierungsgesetz 2012, akkreditierte Inspektionsstellen.
  4. (4)Absatz 4,Fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung weisen die Eignung gemäß § 49 Abs. 2 SeilbG 2003 für die wiederkehrende Überprüfung von nicht öffentlichen Seilbahnen auf.Fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung weisen die Eignung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, SeilbG 2003 für die wiederkehrende Überprüfung von nicht öffentlichen Seilbahnen auf.
  5. (3)Absatz 3,Seilbahnüberprüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, akkreditierte Inspektionsstellen, die von den Seilbahnunternehmen und von den Herstellern der Seilbahnen unabhängig sind.Seilbahnüberprüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, akkreditierte Inspektionsstellen, die von den Seilbahnunternehmen und von den Herstellern der Seilbahnen unabhängig sind.
  6. (4)Absatz 4,Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

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