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Das Seilbahnunternehmen hat für die ergänzenden Überprüfungen jeweils die in Abschnitt 1 der Anlage 1 dieser Verordnung angeführten Unterlagen bereitzuhalten.
Die in dieser Anlage zahlenmäßig festgelegten Überprüfungsfristen (Abschnitte 2.1 und 2.3) können ohne Wirkung auf die Frist für die jeweils nächste Überprüfung bis zu drei Monate überschritten werden.
Die zerstörungsfreie Prüfung von Seilen ist nicht Gegenstand der ergänzenden Überprüfungen; hiefür sind die diesbezüglichen gesonderten Rechtsvorschriften maßgebend.
Das Seilbahnunternehmen hat für die ergänzenden Überprüfungen jeweils die in Abschnitt 1 der Anlage 1 dieser Verordnung angeführten Unterlagen bereitzuhalten.
Die in dieser Anlage zahlenmäßig festgelegten Überprüfungsfristen (Abschnitte 2.1 und 2.3) können ohne Wirkung auf die Frist für die jeweils nächste Überprüfung bis zu drei Monate überschritten werden.
Die zerstörungsfreie Prüfung von Seilen ist nicht Gegenstand der ergänzenden Überprüfungen; hiefür sind die diesbezüglichen gesonderten Rechtsvorschriften maßgebend.