§ 5 KPG (weggefallen)

KWK-Punkte-Gesetz

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Fassung gültig ab 02.01.9004

In Kraft vom 02.01.9004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
    1. 1.Ziffer eins„Betreiber“, jene natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine KWK-Anlage zur öffentlichen Fernwärmeversorgung im Sinne der GewO 1994 innehat, für welche Herkunftsnachweise gemäß § 71 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, ausgestellt werden dürfen;„Betreiber“, jene natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine KWK-Anlage zur öffentlichen Fernwärmeversorgung im Sinne der GewO 1994 innehat, für welche Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, ausgestellt werden dürfen;
    2. 2.Ziffer 2„Endverbraucher“ jede juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft, mit Ausnahme der Pumpspeicherkraftwerke;
    3. 3.Ziffer 3„hocheffizienter KWK-Strom“ jene Menge elektrischer Energie, die in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht.„hocheffizienter KWK-Strom“ jene Menge elektrischer Energie, die in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, sowie des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010.Im Übrigen gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, des KWK-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, sowie des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,.
  3. (3)Absatz 3,Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
§ 5 KPG seit 01.01.9004 weggefallen.

Fassung gültig ab 01.01.9000

In Kraft vom 01.01.9000 bis 01.01.9004
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
    1. 1.Ziffer eins„Betreiber“, jene natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine KWK-Anlage zur öffentlichen Fernwärmeversorgung im Sinne der GewO 1994 innehat, für welche Herkunftsnachweise gemäß § 71 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, ausgestellt werden dürfen;„Betreiber“, jene natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine KWK-Anlage zur öffentlichen Fernwärmeversorgung im Sinne der GewO 1994 innehat, für welche Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, ausgestellt werden dürfen;
    2. 2.Ziffer 2„Endverbraucher“ jede juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft, mit Ausnahme der Pumpspeicherkraftwerke;
    3. 3.Ziffer 3„hocheffizienter KWK-Strom“ jene Menge elektrischer Energie, die in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht.„hocheffizienter KWK-Strom“ jene Menge elektrischer Energie, die in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, sowie des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010.Im Übrigen gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, des KWK-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, sowie des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,.
  3. (3)Absatz 3,Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
§ 5 KPG seit 01.01.9004 weggefallen.

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