§ 7 KPG (weggefallen)

KWK-Punkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999
(Verfassungsbestimmung) (1) Die KWK-Branchenorganisation hat in Zusammenarbeit mit den Betreibern Branchenregeln für ein KWK-Modell zu erarbeiten und zu beschließen§ 7 KPG seit 26.07.2017 weggefallen. Die Branchenregeln haben mit den Vorschriften des ElWOG 2010, der Ausführungsgesetze und der Verordnungen der Behörde im Einklang zu stehen.

  1. (2)Absatz 2,Die Bundesregierung hat auf Antrag der KWK-Branchenorganisation binnen zwei Monaten die von dieser beschlossenen Branchenregeln für ein KWK-Modell durch Verordnung für allgemein rechtsverbindlich zu erklären, wenn diese Branchenregeln den Rahmenbedingungen dieses Bundesgesetzes und den sonstigen Marktregeln im Elektrizitätsmarkt entsprechen. Die verbindlich erklärten Branchenregeln sind als Anhang zur Verordnung aufzunehmen.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 12.08.2014 bis 26.07.2017
(Verfassungsbestimmung) (1) Die KWK-Branchenorganisation hat in Zusammenarbeit mit den Betreibern Branchenregeln für ein KWK-Modell zu erarbeiten und zu beschließen§ 7 KPG seit 26.07.2017 weggefallen. Die Branchenregeln haben mit den Vorschriften des ElWOG 2010, der Ausführungsgesetze und der Verordnungen der Behörde im Einklang zu stehen.

  1. (2)Absatz 2,Die Bundesregierung hat auf Antrag der KWK-Branchenorganisation binnen zwei Monaten die von dieser beschlossenen Branchenregeln für ein KWK-Modell durch Verordnung für allgemein rechtsverbindlich zu erklären, wenn diese Branchenregeln den Rahmenbedingungen dieses Bundesgesetzes und den sonstigen Marktregeln im Elektrizitätsmarkt entsprechen. Die verbindlich erklärten Branchenregeln sind als Anhang zur Verordnung aufzunehmen.

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