§ 8 KPG (weggefallen)

KWK-Punkte-Gesetz

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Fassung gültig ab 02.01.9004

In Kraft vom 02.01.9004 bis 31.12.9999
Pflichten der Endverbraucher
  1. (1)Absatz eins,Die Branchenregeln (§ 7) haben vorzusehen, dass Endverbraucher zum Ankauf von KWK-Punkten von Betreibern verpflichtet werden. KWK-Punkte sind als Maßeinheiten festzulegen, die zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen der Endverbraucher heranzuziehen sind. Die KWK-Punkte haben reine Ursprungsnachweise ohne Wertträgereigenschaft zu sein. Eine Verpflichtung der Endverbraucher zum Ankauf von KWK-Punkten ist frühestens mit der Benennung der Transparenzstelle (§ 14) vorzusehen.Die Branchenregeln (Paragraph 7,) haben vorzusehen, dass Endverbraucher zum Ankauf von KWK-Punkten von Betreibern verpflichtet werden. KWK-Punkte sind als Maßeinheiten festzulegen, die zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen der Endverbraucher heranzuziehen sind. Die KWK-Punkte haben reine Ursprungsnachweise ohne Wertträgereigenschaft zu sein. Eine Verpflichtung der Endverbraucher zum Ankauf von KWK-Punkten ist frühestens mit der Benennung der Transparenzstelle (Paragraph 14,) vorzusehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ankaufverpflichtung der Endverbraucher hat vom jeweiligen Verbrauch unabhängig zu sein und ist in Abhängigkeit von der Netzebene des jeweiligen Netzanschlusses des Endverbrauchers und der Dauer der Zuordnung dieses Zählpunkts zum verpflichteten Endverbraucher zu bemessen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ankaufverpflichtung der Endverbraucher hat pro Kalenderjahr und Zählpunkt zu betragen:
    1. 1.Ziffer einsauf den Netzebenen 1 bis 39.820 KWK-Punkte;
    2. 2.Ziffer 2auf der Netzebene 48.080 KWK-Punkte;
    3. 3.Ziffer 3auf der Netzebene 51.015 KWK-Punkte;
    4. 4.Ziffer 4auf der Netzebene 6130 KWK-Punkte;
    5. 5.Ziffer 5auf der Netzebene 7 10 KWK-Punkte.
  4. (4)Absatz 4,In den Branchenregeln (§ 7) ist festzulegen, dass Endverbraucher die Erfüllung ihrer Ankaufsverpflichtungen für eine Nachweisperiode zu einem Stichtag nachzuweisen haben, zu welchem eine kostengünstige und effiziente Abwicklung möglich ist. Die Ankaufsverpflichtung hat in der ersten Nachweisperiode anteilig ab Benennung der Transparenzstelle und in der letzten Nachweisperiode anteilig bis zum Auslaufen der Unterstützungsjahre ab Benennung der Transparenzstelle zu bestehen.In den Branchenregeln (Paragraph 7,) ist festzulegen, dass Endverbraucher die Erfüllung ihrer Ankaufsverpflichtungen für eine Nachweisperiode zu einem Stichtag nachzuweisen haben, zu welchem eine kostengünstige und effiziente Abwicklung möglich ist. Die Ankaufsverpflichtung hat in der ersten Nachweisperiode anteilig ab Benennung der Transparenzstelle und in der letzten Nachweisperiode anteilig bis zum Auslaufen der Unterstützungsjahre ab Benennung der Transparenzstelle zu bestehen.
  5. (5)Absatz 5,Endverbraucher, die KWK-Anlagen betreiben, die den Effizienzkriterien gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz entsprechen, sind hinsichtlich ihrer Zählpunkte auf den Netzebenen 1 bis 6 von der Ankaufverpflichtung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen. Der Betrieb einer solchen KWK-Anlage ist durch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder eines technischen Büros aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu belegen.Endverbraucher, die KWK-Anlagen betreiben, die den Effizienzkriterien gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz entsprechen, sind hinsichtlich ihrer Zählpunkte auf den Netzebenen 1 bis 6 von der Ankaufverpflichtung gemäß Absatz eins und Absatz 2, ausgenommen. Der Betrieb einer solchen KWK-Anlage ist durch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder eines technischen Büros aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu belegen.
  6. (6)Absatz 6,Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung der KWK-Punkte befreit. Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Zuschussleistung gelten § 4, § 5, § 7, § 8 und § 12 Abs. 1 Fernsprechentgeltzuschussgesetz sowie die Befreiungsverordnung Ökostrom, BGBl. II Nr. 237/2012, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Transparenzstelle sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. Die Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH sind von den Betreibern anteilig zu den Erlösen aus dem Verkauf von KWK-Punkten zu tragen und in Höhe von 53 Cent netto pro Erledigung abzugelten. Die Datenübermittlung der GIS Gebühren Info Service GmbH an die Transparenzstelle und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die GIS Gebühren Info Service GmbH zum Zwecke dieser Bestimmung ist zulässig. Der Anspruch für eine Befreiung erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 7 Fernsprechentgeltzuschussgesetz. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind vom Netzbetreiber zurückzufordern und an die Transparenzstelle abzuführen. In Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info Service GmbH, dem Netzbetreiber und den betroffenen Personen entscheiden die ordentlichen Gerichte.Personen, die gemäß Paragraph 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung der KWK-Punkte befreit. Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Zuschussleistung gelten Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 8 und Paragraph 12, Absatz eins, Fernsprechentgeltzuschussgesetz sowie die Befreiungsverordnung Ökostrom, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2012,, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Transparenzstelle sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. Die Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH sind von den Betreibern anteilig zu den Erlösen aus dem Verkauf von KWK-Punkten zu tragen und in Höhe von 53 Cent netto pro Erledigung abzugelten. Die Datenübermittlung der GIS Gebühren Info Service GmbH an die Transparenzstelle und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die GIS Gebühren Info Service GmbH zum Zwecke dieser Bestimmung ist zulässig. Der Anspruch für eine Befreiung erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß Paragraph 7, Fernsprechentgeltzuschussgesetz. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind vom Netzbetreiber zurückzufordern und an die Transparenzstelle abzuführen. In Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info Service GmbH, dem Netzbetreiber und den betroffenen Personen entscheiden die ordentlichen Gerichte.
  7. (7)Absatz 7,Die Erfüllung der Verpflichtungen der Endverbraucher und deren Nachweis ist im Wege der Abwicklung über eine Transparenzstelle und der von dieser zu führenden Konten vorzusehen.
§ 8 KPG seit 01.01.9004 weggefallen.

Fassung gültig ab 01.01.9000

In Kraft vom 01.01.9000 bis 01.01.9004
Pflichten der Endverbraucher
  1. (1)Absatz eins,Die Branchenregeln (§ 7) haben vorzusehen, dass Endverbraucher zum Ankauf von KWK-Punkten von Betreibern verpflichtet werden. KWK-Punkte sind als Maßeinheiten festzulegen, die zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen der Endverbraucher heranzuziehen sind. Die KWK-Punkte haben reine Ursprungsnachweise ohne Wertträgereigenschaft zu sein. Eine Verpflichtung der Endverbraucher zum Ankauf von KWK-Punkten ist frühestens mit der Benennung der Transparenzstelle (§ 14) vorzusehen.Die Branchenregeln (Paragraph 7,) haben vorzusehen, dass Endverbraucher zum Ankauf von KWK-Punkten von Betreibern verpflichtet werden. KWK-Punkte sind als Maßeinheiten festzulegen, die zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen der Endverbraucher heranzuziehen sind. Die KWK-Punkte haben reine Ursprungsnachweise ohne Wertträgereigenschaft zu sein. Eine Verpflichtung der Endverbraucher zum Ankauf von KWK-Punkten ist frühestens mit der Benennung der Transparenzstelle (Paragraph 14,) vorzusehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ankaufverpflichtung der Endverbraucher hat vom jeweiligen Verbrauch unabhängig zu sein und ist in Abhängigkeit von der Netzebene des jeweiligen Netzanschlusses des Endverbrauchers und der Dauer der Zuordnung dieses Zählpunkts zum verpflichteten Endverbraucher zu bemessen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ankaufverpflichtung der Endverbraucher hat pro Kalenderjahr und Zählpunkt zu betragen:
    1. 1.Ziffer einsauf den Netzebenen 1 bis 39.820 KWK-Punkte;
    2. 2.Ziffer 2auf der Netzebene 48.080 KWK-Punkte;
    3. 3.Ziffer 3auf der Netzebene 51.015 KWK-Punkte;
    4. 4.Ziffer 4auf der Netzebene 6130 KWK-Punkte;
    5. 5.Ziffer 5auf der Netzebene 7 10 KWK-Punkte.
  4. (4)Absatz 4,In den Branchenregeln (§ 7) ist festzulegen, dass Endverbraucher die Erfüllung ihrer Ankaufsverpflichtungen für eine Nachweisperiode zu einem Stichtag nachzuweisen haben, zu welchem eine kostengünstige und effiziente Abwicklung möglich ist. Die Ankaufsverpflichtung hat in der ersten Nachweisperiode anteilig ab Benennung der Transparenzstelle und in der letzten Nachweisperiode anteilig bis zum Auslaufen der Unterstützungsjahre ab Benennung der Transparenzstelle zu bestehen.In den Branchenregeln (Paragraph 7,) ist festzulegen, dass Endverbraucher die Erfüllung ihrer Ankaufsverpflichtungen für eine Nachweisperiode zu einem Stichtag nachzuweisen haben, zu welchem eine kostengünstige und effiziente Abwicklung möglich ist. Die Ankaufsverpflichtung hat in der ersten Nachweisperiode anteilig ab Benennung der Transparenzstelle und in der letzten Nachweisperiode anteilig bis zum Auslaufen der Unterstützungsjahre ab Benennung der Transparenzstelle zu bestehen.
  5. (5)Absatz 5,Endverbraucher, die KWK-Anlagen betreiben, die den Effizienzkriterien gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz entsprechen, sind hinsichtlich ihrer Zählpunkte auf den Netzebenen 1 bis 6 von der Ankaufverpflichtung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen. Der Betrieb einer solchen KWK-Anlage ist durch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder eines technischen Büros aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu belegen.Endverbraucher, die KWK-Anlagen betreiben, die den Effizienzkriterien gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz entsprechen, sind hinsichtlich ihrer Zählpunkte auf den Netzebenen 1 bis 6 von der Ankaufverpflichtung gemäß Absatz eins und Absatz 2, ausgenommen. Der Betrieb einer solchen KWK-Anlage ist durch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder eines technischen Büros aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu belegen.
  6. (6)Absatz 6,Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung der KWK-Punkte befreit. Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Zuschussleistung gelten § 4, § 5, § 7, § 8 und § 12 Abs. 1 Fernsprechentgeltzuschussgesetz sowie die Befreiungsverordnung Ökostrom, BGBl. II Nr. 237/2012, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Transparenzstelle sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. Die Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH sind von den Betreibern anteilig zu den Erlösen aus dem Verkauf von KWK-Punkten zu tragen und in Höhe von 53 Cent netto pro Erledigung abzugelten. Die Datenübermittlung der GIS Gebühren Info Service GmbH an die Transparenzstelle und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die GIS Gebühren Info Service GmbH zum Zwecke dieser Bestimmung ist zulässig. Der Anspruch für eine Befreiung erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 7 Fernsprechentgeltzuschussgesetz. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind vom Netzbetreiber zurückzufordern und an die Transparenzstelle abzuführen. In Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info Service GmbH, dem Netzbetreiber und den betroffenen Personen entscheiden die ordentlichen Gerichte.Personen, die gemäß Paragraph 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung der KWK-Punkte befreit. Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Zuschussleistung gelten Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 8 und Paragraph 12, Absatz eins, Fernsprechentgeltzuschussgesetz sowie die Befreiungsverordnung Ökostrom, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2012,, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Transparenzstelle sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. Die Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH sind von den Betreibern anteilig zu den Erlösen aus dem Verkauf von KWK-Punkten zu tragen und in Höhe von 53 Cent netto pro Erledigung abzugelten. Die Datenübermittlung der GIS Gebühren Info Service GmbH an die Transparenzstelle und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die GIS Gebühren Info Service GmbH zum Zwecke dieser Bestimmung ist zulässig. Der Anspruch für eine Befreiung erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß Paragraph 7, Fernsprechentgeltzuschussgesetz. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind vom Netzbetreiber zurückzufordern und an die Transparenzstelle abzuführen. In Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info Service GmbH, dem Netzbetreiber und den betroffenen Personen entscheiden die ordentlichen Gerichte.
  7. (7)Absatz 7,Die Erfüllung der Verpflichtungen der Endverbraucher und deren Nachweis ist im Wege der Abwicklung über eine Transparenzstelle und der von dieser zu führenden Konten vorzusehen.
§ 8 KPG seit 01.01.9004 weggefallen.

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