§ 12 KPG (weggefallen)

KWK-Punkte-Gesetz

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Fassung gültig ab 02.01.9004

In Kraft vom 02.01.9004 bis 31.12.9999
Die Branchenregeln (§ 7§ 12 KPG) haben vorzusehen, dass Preise für KWK-Punkte vom Mindestpreis bis zum Höchstpreis frei zu vereinbaren sind seit 01.01.9004 weggefallen. Der Mindestpreis hat nach den Branchenregeln 0,5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je KWK-Punkt für jede volle Nachweisperiode zu betragen. Der Höchstpreis hat nach den Branchenregeln ein Euro zuzüglich Umsatzsteuer je KWK-Punkt für jede volle Nachweisperiode zu betragen. Die Branchenregeln (Paragraph 7,) haben vorzusehen, dass Preise für KWK-Punkte vom Mindestpreis bis zum Höchstpreis frei zu vereinbaren sind. Der Mindestpreis hat nach den Branchenregeln 0,5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je KWK-Punkt für jede volle Nachweisperiode zu betragen. Der Höchstpreis hat nach den Branchenregeln ein Euro zuzüglich Umsatzsteuer je KWK-Punkt für jede volle Nachweisperiode zu betragen.

Fassung gültig ab 01.01.9000

In Kraft vom 01.01.9000 bis 01.01.9004
Die Branchenregeln (§ 7§ 12 KPG) haben vorzusehen, dass Preise für KWK-Punkte vom Mindestpreis bis zum Höchstpreis frei zu vereinbaren sind seit 01.01.9004 weggefallen. Der Mindestpreis hat nach den Branchenregeln 0,5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je KWK-Punkt für jede volle Nachweisperiode zu betragen. Der Höchstpreis hat nach den Branchenregeln ein Euro zuzüglich Umsatzsteuer je KWK-Punkt für jede volle Nachweisperiode zu betragen. Die Branchenregeln (Paragraph 7,) haben vorzusehen, dass Preise für KWK-Punkte vom Mindestpreis bis zum Höchstpreis frei zu vereinbaren sind. Der Mindestpreis hat nach den Branchenregeln 0,5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je KWK-Punkt für jede volle Nachweisperiode zu betragen. Der Höchstpreis hat nach den Branchenregeln ein Euro zuzüglich Umsatzsteuer je KWK-Punkt für jede volle Nachweisperiode zu betragen.

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