§ 13 KPG (weggefallen)

KWK-Punkte-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Fassung gültig ab 02.01.9004

In Kraft vom 02.01.9004 bis 31.12.9999
In den Branchenregeln (§ 7§ 13 KPG) ist vorzusehen, dass die Netzbetreiber die Verpflichtungen jener Endverbraucher, deren Anlagen an ihr Netz angeschlossen sind, nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Markregeln treuhändig abzuwickeln haben, solange der Endverbraucher dem Netzbetreiber gegenüber nicht schriftlich erklärt hat, die Abwicklung für den konkreten Zählpunkt selbst vorzunehmen, wobei diese Mitteilung ab dem Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten Wirksamkeit entfaltet seit 01.01.9004 weggefallen. In den Branchenregeln (Paragraph 7,) ist vorzusehen, dass die Netzbetreiber die Verpflichtungen jener Endverbraucher, deren Anlagen an ihr Netz angeschlossen sind, nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Markregeln treuhändig abzuwickeln haben, solange der Endverbraucher dem Netzbetreiber gegenüber nicht schriftlich erklärt hat, die Abwicklung für den konkreten Zählpunkt selbst vorzunehmen, wobei diese Mitteilung ab dem Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten Wirksamkeit entfaltet.

Fassung gültig ab 01.01.9000

In Kraft vom 01.01.9000 bis 01.01.9004
In den Branchenregeln (§ 7§ 13 KPG) ist vorzusehen, dass die Netzbetreiber die Verpflichtungen jener Endverbraucher, deren Anlagen an ihr Netz angeschlossen sind, nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Markregeln treuhändig abzuwickeln haben, solange der Endverbraucher dem Netzbetreiber gegenüber nicht schriftlich erklärt hat, die Abwicklung für den konkreten Zählpunkt selbst vorzunehmen, wobei diese Mitteilung ab dem Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten Wirksamkeit entfaltet seit 01.01.9004 weggefallen. In den Branchenregeln (Paragraph 7,) ist vorzusehen, dass die Netzbetreiber die Verpflichtungen jener Endverbraucher, deren Anlagen an ihr Netz angeschlossen sind, nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Markregeln treuhändig abzuwickeln haben, solange der Endverbraucher dem Netzbetreiber gegenüber nicht schriftlich erklärt hat, die Abwicklung für den konkreten Zählpunkt selbst vorzunehmen, wobei diese Mitteilung ab dem Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten Wirksamkeit entfaltet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten