§ 14 KPG (weggefallen)

KWK-Punkte-Gesetz

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Fassung gültig ab 02.01.9004

In Kraft vom 02.01.9004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Branchenregeln (§ 7) haben vorzusehen, dass eine Transparenzstelle Infrastruktur und Dienstleistungen zur Abwicklung des KWK-Modells zur Verfügung zu stellen hat.Die Branchenregeln (Paragraph 7,) haben vorzusehen, dass eine Transparenzstelle Infrastruktur und Dienstleistungen zur Abwicklung des KWK-Modells zur Verfügung zu stellen hat.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufgaben der Transparenzstelle haben insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsDie Generierung von KWK-Punkten als Maßeinheiten ohne Wertträgereigenschaft durch Registereintrag;
    2. 2.Ziffer 2Zuteilung, Nachtragszuteilung und Nachtragsbuchung;
    3. 3.Ziffer 3Datenübermittlung, insbesondere aus der Nachtragsbuchung an betroffene Erzeuger und Endverbraucher bzw. Netzbetreiber, was auch Informationen über Konten und die entsprechenden Kontaktinformationen den von der konkreten Aufbuchung betroffenen Personen zu umfassen hat;
    4. 4.Ziffer 4Erfüllung aller ihr gesetzlich auferlegten Aufgaben;
    5. 5.Ziffer 5Feststellung der Kontostände und der Außenstände nach Ablauf des Nachweisstichtages;
    6. 6.Ziffer 6die Einrichtung von Konten für KWK-Punkte für die betroffenen Marktteilnehmer inklusive Sammelkonten für jeden Netzbetreiber;
    7. 7.Ziffer 7die Ausarbeitung von weiteren Branchenregeln.
  3. (3)Absatz 3,Die E-Control hat der Transparenzstelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Zählpunktsdaten zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Die Betreiber, die Netzbetreiber und die Endverbraucher haben der Transparenzstelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten zu übermitteln. Insbesondere haben Netzbetreiber Namen, Anschrift, Zählpunktbezeichnung und Netzebene jener Endverbraucher, die sich nicht ihrer Netzbetreiber zur Abwicklung bedienen an die Transparenzstelle nach Ablauf des Nachweisstichtages zu übermitteln.
§ 14 KPG seit 01.01.9004 weggefallen.

Fassung gültig ab 01.01.9000

In Kraft vom 01.01.9000 bis 01.01.9004
  1. (1)Absatz eins,Die Branchenregeln (§ 7) haben vorzusehen, dass eine Transparenzstelle Infrastruktur und Dienstleistungen zur Abwicklung des KWK-Modells zur Verfügung zu stellen hat.Die Branchenregeln (Paragraph 7,) haben vorzusehen, dass eine Transparenzstelle Infrastruktur und Dienstleistungen zur Abwicklung des KWK-Modells zur Verfügung zu stellen hat.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufgaben der Transparenzstelle haben insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsDie Generierung von KWK-Punkten als Maßeinheiten ohne Wertträgereigenschaft durch Registereintrag;
    2. 2.Ziffer 2Zuteilung, Nachtragszuteilung und Nachtragsbuchung;
    3. 3.Ziffer 3Datenübermittlung, insbesondere aus der Nachtragsbuchung an betroffene Erzeuger und Endverbraucher bzw. Netzbetreiber, was auch Informationen über Konten und die entsprechenden Kontaktinformationen den von der konkreten Aufbuchung betroffenen Personen zu umfassen hat;
    4. 4.Ziffer 4Erfüllung aller ihr gesetzlich auferlegten Aufgaben;
    5. 5.Ziffer 5Feststellung der Kontostände und der Außenstände nach Ablauf des Nachweisstichtages;
    6. 6.Ziffer 6die Einrichtung von Konten für KWK-Punkte für die betroffenen Marktteilnehmer inklusive Sammelkonten für jeden Netzbetreiber;
    7. 7.Ziffer 7die Ausarbeitung von weiteren Branchenregeln.
  3. (3)Absatz 3,Die E-Control hat der Transparenzstelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Zählpunktsdaten zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Die Betreiber, die Netzbetreiber und die Endverbraucher haben der Transparenzstelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten zu übermitteln. Insbesondere haben Netzbetreiber Namen, Anschrift, Zählpunktbezeichnung und Netzebene jener Endverbraucher, die sich nicht ihrer Netzbetreiber zur Abwicklung bedienen an die Transparenzstelle nach Ablauf des Nachweisstichtages zu übermitteln.
§ 14 KPG seit 01.01.9004 weggefallen.

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