§ 17 KPG (weggefallen)

KWK-Punkte-Gesetz

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Fassung gültig ab 02.01.9004

In Kraft vom 02.01.9004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren und in sonstigen Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, die die Behörde oder die Transparenzstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis gelangt sind, dürfen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die Behörde und die Transparenzstelle sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren und im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz zu übermitteln an
    1. 1.Ziffer einsdie Beteiligten und andere Verpflichtete nach diesem Bundesgesetz;
    2. 2.Ziffer 2Sachverständige;
    3. 3.Ziffer 3ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG).ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG).
§ 17 KPG seit 01.01.9004 weggefallen.

Fassung gültig ab 01.01.9000

In Kraft vom 01.01.9000 bis 01.01.9004
  1. (1)Absatz eins,Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren und in sonstigen Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, die die Behörde oder die Transparenzstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis gelangt sind, dürfen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die Behörde und die Transparenzstelle sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren und im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz zu übermitteln an
    1. 1.Ziffer einsdie Beteiligten und andere Verpflichtete nach diesem Bundesgesetz;
    2. 2.Ziffer 2Sachverständige;
    3. 3.Ziffer 3ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG).ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG).
§ 17 KPG seit 01.01.9004 weggefallen.

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