§ 19 KPG (weggefallen)

KWK-Punkte-Gesetz

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Fassung gültig ab 02.01.9004

In Kraft vom 02.01.9004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die nicht als Verfassungsbestimmung gekennzeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nicht die Europäische Kommission die Beihilfenfreiheit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der jeweiligen Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die nicht als Verfassungsbestimmung gekennzeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nicht die Europäische Kommission die Beihilfenfreiheit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der jeweiligen Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV, folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen gemäß Abs. 1 treten vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die Bundesregierung hat für den Fall, dass der Fortbestand des Betriebs der bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen ohne die Bestimmungen dieses Gesetzes gefährdet wäre, dessen Verlängerung im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren.Die Bestimmungen gemäß Absatz eins, treten vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die Bundesregierung hat für den Fall, dass der Fortbestand des Betriebs der bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen ohne die Bestimmungen dieses Gesetzes gefährdet wäre, dessen Verlängerung im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren.
§ 19 KPG seit 01.01.9004 weggefallen.

Fassung gültig ab 01.01.9000

In Kraft vom 01.01.9000 bis 01.01.9004
  1. (1)Absatz eins,Die nicht als Verfassungsbestimmung gekennzeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nicht die Europäische Kommission die Beihilfenfreiheit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der jeweiligen Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die nicht als Verfassungsbestimmung gekennzeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nicht die Europäische Kommission die Beihilfenfreiheit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der jeweiligen Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV, folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen gemäß Abs. 1 treten vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die Bundesregierung hat für den Fall, dass der Fortbestand des Betriebs der bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen ohne die Bestimmungen dieses Gesetzes gefährdet wäre, dessen Verlängerung im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren.Die Bestimmungen gemäß Absatz eins, treten vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die Bundesregierung hat für den Fall, dass der Fortbestand des Betriebs der bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen ohne die Bestimmungen dieses Gesetzes gefährdet wäre, dessen Verlängerung im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren.
§ 19 KPG seit 01.01.9004 weggefallen.

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