§ 1 WFA-GV Allgemeine Bestimmungen

WFA-Grundsatz-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.9999
Gegenstand
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.Diese Verordnung regelt die Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung legt das grundsätzliche Vorgehen bei der Durchführung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung und einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung fest, weiterszudem, welche konkreten Wirkungsdimensionen abzuschätzen und gemäß welchen Kriterien Auswirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind.

Stand vor dem 31.03.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.03.2015
Gegenstand
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.Diese Verordnung regelt die Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung legt das grundsätzliche Vorgehen bei der Durchführung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung und einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung fest, weiterszudem, welche konkreten Wirkungsdimensionen abzuschätzen und gemäß welchen Kriterien Auswirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind.

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