§ 13 WFA-GV Anwendung der methodischen Instrumente

WFA-Grundsatz-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen stellen eine IT-Anwendung für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung und die wirkungsorientierte Folgenabschätzung zur Verfügung, die einen einheitlichen Rahmen für die Wirkungsdimensionen und die Architektur der Anwendung im Modulsystem bereitstellt.
  2. (2)Absatz 2,Die IT-Anwendung ist für die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (§ 5), der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung und derender Ergebnisdarstellung (§ 8) heranzuziehen. Als methodisches Instrument für die vereinfachte und vertiefende Abschätzung in der jeweiligen Wirkungsdimension ist das vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung als Ergänzung der IT-Anwendung bereitzustellende Modul gemäß Abs. 1 zu verwenden und hinsichtlich des jeweils vorliegenden Regelungsvorhabens oder sonstigen Vorhabens vollständig zu beantworten, mit Daten zu befüllen und nachvollziehbar zu erläutern.Die IT-Anwendung ist für die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (Paragraph 5,) der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung und derender Ergebnisdarstellung (Paragraph 8,) heranzuziehen. Als methodisches Instrument für die vereinfachte und vertiefende Abschätzung in der jeweiligen Wirkungsdimension ist das vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung als Ergänzung der IT-Anwendung bereitzustellende Modul gemäß Absatz eins, zu verwenden und hinsichtlich des jeweils vorliegenden Regelungsvorhabens oder sonstigen Vorhabens vollständig zu beantworten, mit Daten zu befüllen und nachvollziehbar zu erläutern.

Stand vor dem 31.03.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.03.2015
  1. (1)Absatz eins,Das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen stellen eine IT-Anwendung für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung und die wirkungsorientierte Folgenabschätzung zur Verfügung, die einen einheitlichen Rahmen für die Wirkungsdimensionen und die Architektur der Anwendung im Modulsystem bereitstellt.
  2. (2)Absatz 2,Die IT-Anwendung ist für die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (§ 5), der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung und derender Ergebnisdarstellung (§ 8) heranzuziehen. Als methodisches Instrument für die vereinfachte und vertiefende Abschätzung in der jeweiligen Wirkungsdimension ist das vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung als Ergänzung der IT-Anwendung bereitzustellende Modul gemäß Abs. 1 zu verwenden und hinsichtlich des jeweils vorliegenden Regelungsvorhabens oder sonstigen Vorhabens vollständig zu beantworten, mit Daten zu befüllen und nachvollziehbar zu erläutern.Die IT-Anwendung ist für die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (Paragraph 5,) der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung und derender Ergebnisdarstellung (Paragraph 8,) heranzuziehen. Als methodisches Instrument für die vereinfachte und vertiefende Abschätzung in der jeweiligen Wirkungsdimension ist das vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung als Ergänzung der IT-Anwendung bereitzustellende Modul gemäß Absatz eins, zu verwenden und hinsichtlich des jeweils vorliegenden Regelungsvorhabens oder sonstigen Vorhabens vollständig zu beantworten, mit Daten zu befüllen und nachvollziehbar zu erläutern.

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