§ 3 WFA-EU-MV Einvernehmensherstellung

WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.9999

§ 3 (Anm.: richtig: § 3.) (1) Sind aufgrund einer als Entwurf vorliegenden unionsrechtlichen Vorschrift oder einer Stellungnahme zu einem solchen Entwurf erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten, so haben die haushaltsleitenden Organe, in deren Wirkungsbereich die unionsrechtliche Vorschrift fällt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Erhebliche finanzielle Auswirkungen liegen vor, wennParagraph 3, Anmerkung, richtig: Paragraph 3,) (1) Sind aufgrund einer als Entwurf vorliegenden unionsrechtlichen Vorschrift oder einer Stellungnahme zu einem solchen Entwurf erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten, so haben die haushaltsleitenden Organe, in deren Wirkungsbereich die unionsrechtliche Vorschrift fällt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Erhebliche finanzielle Auswirkungen liegen vor, wenn

  1. 1.Ziffer einsfinanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt in Höhe von voraussichtlich mindestens 250 000einer Million Euro oder auf das einzelnepro Jahr bezogen mindestens 50 000 Euro zu erwarten sind, oder
  2. 2.Ziffer 2die laut dem Entwurf beigeschlossenen Finanzbogen vorgesehenen Mittel aus dem EU-Haushalt die Höhe von mindestens zehn Millionen Euro oder auf das einzelne Jahr bezogen mindestens zwei Millionen Euro erreichen.
  3. 2.Ziffer 2die vorgesehenen Mittel aus dem EU-Haushalt gemäß Finanzbogen mindestens acht Millionen Euro pro Jahr erreichen.
  1. (2)Absatz 2,Es ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsAlle erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere Sitzungsberichte, Entwürfe zu Rechtsakten und sonstige vorbereitende Dokumente, insbesondere Kommissionsvorschläge jeder Art, die im Rat, im Ausschuss der Ständigen Vertreter oder den Ratsarbeitsgruppen beraten werden, sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.
    2. 2.Ziffer 2Eine Darstellung der Abschätzung der erheblichen finanziellen Auswirkungen ist der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Stand vor dem 31.03.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.03.2015

§ 3 (Anm.: richtig: § 3.) (1) Sind aufgrund einer als Entwurf vorliegenden unionsrechtlichen Vorschrift oder einer Stellungnahme zu einem solchen Entwurf erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten, so haben die haushaltsleitenden Organe, in deren Wirkungsbereich die unionsrechtliche Vorschrift fällt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Erhebliche finanzielle Auswirkungen liegen vor, wennParagraph 3, Anmerkung, richtig: Paragraph 3,) (1) Sind aufgrund einer als Entwurf vorliegenden unionsrechtlichen Vorschrift oder einer Stellungnahme zu einem solchen Entwurf erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten, so haben die haushaltsleitenden Organe, in deren Wirkungsbereich die unionsrechtliche Vorschrift fällt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Erhebliche finanzielle Auswirkungen liegen vor, wenn

  1. 1.Ziffer einsfinanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt in Höhe von voraussichtlich mindestens 250 000einer Million Euro oder auf das einzelnepro Jahr bezogen mindestens 50 000 Euro zu erwarten sind, oder
  2. 2.Ziffer 2die laut dem Entwurf beigeschlossenen Finanzbogen vorgesehenen Mittel aus dem EU-Haushalt die Höhe von mindestens zehn Millionen Euro oder auf das einzelne Jahr bezogen mindestens zwei Millionen Euro erreichen.
  3. 2.Ziffer 2die vorgesehenen Mittel aus dem EU-Haushalt gemäß Finanzbogen mindestens acht Millionen Euro pro Jahr erreichen.
  1. (2)Absatz 2,Es ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsAlle erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere Sitzungsberichte, Entwürfe zu Rechtsakten und sonstige vorbereitende Dokumente, insbesondere Kommissionsvorschläge jeder Art, die im Rat, im Ausschuss der Ständigen Vertreter oder den Ratsarbeitsgruppen beraten werden, sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.
    2. 2.Ziffer 2Eine Darstellung der Abschätzung der erheblichen finanziellen Auswirkungen ist der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

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