§ 2 GrESt-SBV

Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die nach § 1 Abs. 1 zu übermittelnden Daten sind:Die nach Paragraph eins, Absatz eins, zu übermittelnden Daten sind:
    1. 1.Ziffer einsTitel des Rechtsvorganges samt Datum;
    2. 2.Ziffer 2Angabe, ob das Grundstück (Katastralgemeinde, Einlagezahl, Grundstücksnummer) ganz oder teilweise übertragen wurde;
    3. 3.Ziffer 3Angabe einer Katastralgemeinde, die vom Erwerbsvorgang betroffen ist, und die Anführung, ob weitere Katastralgemeinden betroffen sind;
    4. 4.Ziffer 4Angabe einer Einlagezahl, die vom Erwerbsvorgang betroffen ist, und die Anführung, ob weitere Einlagezahlen betroffen sind;
    5. 5.Ziffer 5Angabe von bis zu drei Grundstücksnummern, die vom Erwerbsvorgang betroffen sind, und die Anführung, ob mehr als drei Grundstücke betroffen sind;
    6. 6.Ziffer 6Art des Grundstücks
    7. 7.Ziffer 7die in der Selbstberechnung erfasste Angabe zur Fläche des Grundstücks
    8. 8.Ziffer 8Angaben zum Erwerber: Name und Adresse sowie bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum oder Versicherungsnummer;
    9. 9.Ziffer 9selbst berechnete Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in Summe pro Erwerber;
    10. 10.Ziffer 10Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber;
    11. 11.Ziffer 11Tatbestand einer Befreiung von der Eintragungsgebühr und Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber;
    12. 12.Ziffer 12Angaben zum Parteienvertreter (AbgabenkontonummerSteuernummer, Name und Adresse).
  2. (2)Absatz 2,Werden vom Parteienvertreter Daten eines Rechtsvorganges, der auf Anmeldung wartet, nachträglich verändert, so hat eine vollständige Übermittlung der Daten nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Änderungen zu erfolgen.Werden vom Parteienvertreter Daten eines Rechtsvorganges, der auf Anmeldung wartet, nachträglich verändert, so hat eine vollständige Übermittlung der Daten nach Absatz eins, unter Berücksichtigung der Änderungen zu erfolgen.

Stand vor dem 18.12.2020

In Kraft vom 01.07.2015 bis 18.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Die nach § 1 Abs. 1 zu übermittelnden Daten sind:Die nach Paragraph eins, Absatz eins, zu übermittelnden Daten sind:
    1. 1.Ziffer einsTitel des Rechtsvorganges samt Datum;
    2. 2.Ziffer 2Angabe, ob das Grundstück (Katastralgemeinde, Einlagezahl, Grundstücksnummer) ganz oder teilweise übertragen wurde;
    3. 3.Ziffer 3Angabe einer Katastralgemeinde, die vom Erwerbsvorgang betroffen ist, und die Anführung, ob weitere Katastralgemeinden betroffen sind;
    4. 4.Ziffer 4Angabe einer Einlagezahl, die vom Erwerbsvorgang betroffen ist, und die Anführung, ob weitere Einlagezahlen betroffen sind;
    5. 5.Ziffer 5Angabe von bis zu drei Grundstücksnummern, die vom Erwerbsvorgang betroffen sind, und die Anführung, ob mehr als drei Grundstücke betroffen sind;
    6. 6.Ziffer 6Art des Grundstücks
    7. 7.Ziffer 7die in der Selbstberechnung erfasste Angabe zur Fläche des Grundstücks
    8. 8.Ziffer 8Angaben zum Erwerber: Name und Adresse sowie bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum oder Versicherungsnummer;
    9. 9.Ziffer 9selbst berechnete Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in Summe pro Erwerber;
    10. 10.Ziffer 10Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber;
    11. 11.Ziffer 11Tatbestand einer Befreiung von der Eintragungsgebühr und Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber;
    12. 12.Ziffer 12Angaben zum Parteienvertreter (AbgabenkontonummerSteuernummer, Name und Adresse).
  2. (2)Absatz 2,Werden vom Parteienvertreter Daten eines Rechtsvorganges, der auf Anmeldung wartet, nachträglich verändert, so hat eine vollständige Übermittlung der Daten nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Änderungen zu erfolgen.Werden vom Parteienvertreter Daten eines Rechtsvorganges, der auf Anmeldung wartet, nachträglich verändert, so hat eine vollständige Übermittlung der Daten nach Absatz eins, unter Berücksichtigung der Änderungen zu erfolgen.

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