§ 8 MING (weggefallen)

Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde oder eine von ihr hierzu befugte Person sind befugt zum Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlichenfalls die Geschäftsräumlichkeiten und Betriebsgrundstücke von Wirtschaftsakteuren zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Erzeugnisse
    1. 1.Ziffer einshergestellt werden,
    2. 2.Ziffer 2zur Abgabe bereitgestellt werden,
    3. 3.Ziffer 3zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagern oder
    4. 4.Ziffer 4ausgestellt werden
  2. (2)Absatz 2,Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt diese Erzeugnisse zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zwecke in Betrieb nehmen zu lassen. Bei den Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörde ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.
  3. (3)Absatz 3,Die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr hierzu befugten Personen sind berechtigt Proben zu entnehmen, Muster zu verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere auch über Stückzahlen, Herkunft und Abnehmer, anzufordern. Die Unterlagen und Informationen sind der Marktüberwachungsbehörde vom Wirtschaftsakteur zur Verfügung zu stellen. Bei der Entnahme von Proben ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 € beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Maßnahme gemäß § 7 Abs. 3 oder Abs. 8 getroffen werden.Die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr hierzu befugten Personen sind berechtigt Proben zu entnehmen, Muster zu verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere auch über Stückzahlen, Herkunft und Abnehmer, anzufordern. Die Unterlagen und Informationen sind der Marktüberwachungsbehörde vom Wirtschaftsakteur zur Verfügung zu stellen. Bei der Entnahme von Proben ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 € beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Maßnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 3, oder Absatz 8, getroffen werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Über diese Tätigkeit muss die Marktüberwachungsbehörde die notifizierende Behörde unterrichten.
  5. (5)Absatz 5,Die Wirtschaftsakteure haben die Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörde und ihren Beauftragten zu unterstützen. Die Wirtschaftsakteure und Aussteller sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind.Die Wirtschaftsakteure haben die Maßnahmen nach den Absatz eins und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörde und ihren Beauftragten zu unterstützen. Die Wirtschaftsakteure und Aussteller sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
§ 8 MING seit 27.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 10.07.2015 bis 27.12.2022
  1. (1)Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde oder eine von ihr hierzu befugte Person sind befugt zum Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlichenfalls die Geschäftsräumlichkeiten und Betriebsgrundstücke von Wirtschaftsakteuren zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Erzeugnisse
    1. 1.Ziffer einshergestellt werden,
    2. 2.Ziffer 2zur Abgabe bereitgestellt werden,
    3. 3.Ziffer 3zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagern oder
    4. 4.Ziffer 4ausgestellt werden
  2. (2)Absatz 2,Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt diese Erzeugnisse zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zwecke in Betrieb nehmen zu lassen. Bei den Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörde ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.
  3. (3)Absatz 3,Die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr hierzu befugten Personen sind berechtigt Proben zu entnehmen, Muster zu verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere auch über Stückzahlen, Herkunft und Abnehmer, anzufordern. Die Unterlagen und Informationen sind der Marktüberwachungsbehörde vom Wirtschaftsakteur zur Verfügung zu stellen. Bei der Entnahme von Proben ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 € beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Maßnahme gemäß § 7 Abs. 3 oder Abs. 8 getroffen werden.Die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr hierzu befugten Personen sind berechtigt Proben zu entnehmen, Muster zu verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere auch über Stückzahlen, Herkunft und Abnehmer, anzufordern. Die Unterlagen und Informationen sind der Marktüberwachungsbehörde vom Wirtschaftsakteur zur Verfügung zu stellen. Bei der Entnahme von Proben ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 € beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Maßnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 3, oder Absatz 8, getroffen werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Über diese Tätigkeit muss die Marktüberwachungsbehörde die notifizierende Behörde unterrichten.
  5. (5)Absatz 5,Die Wirtschaftsakteure haben die Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörde und ihren Beauftragten zu unterstützen. Die Wirtschaftsakteure und Aussteller sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind.Die Wirtschaftsakteure haben die Maßnahmen nach den Absatz eins und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörde und ihren Beauftragten zu unterstützen. Die Wirtschaftsakteure und Aussteller sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
§ 8 MING seit 27.12.2022 weggefallen.

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