§ 10 MING Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX

Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der nationale Kontaktpunkt für RAPEX (rapid alert system for dangerous non-food products) ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  2. (2)Absatz 2,Trifft eine Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme gemäß § 7 Abs. 7 oder beabsichtigt sie dies und ist der Auffassung, dass die Gründe für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinauswirken, so berichtet sie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich über diese Maßnahme.Trifft eine Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 7, oder beabsichtigt sie dies und ist der Auffassung, dass die Gründe für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinauswirken, so berichtet sie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich über diese Maßnahme.
  3. (3)Absatz 3,Ist ein Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt worden, das ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt, so berichtet die Marktüberwachungsbehörde dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ferner über alle Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen und der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt hat.
  4. (4)Absatz 4,Die Berichterstattung gemäß den Abs. 2 und 3 beinhaltet alle verfügbaren Informationen, insbesondere erforderlichen Daten für die Identifizierung des Erzeugnisses, die Herkunft und Lieferkette des Erzeugnisses, die mit dem Erzeugnis verbundenen Gefahren, die Art und Dauer der getroffenen Maßnahme sowie die vom Wirtschaftsakteur freiwillig getroffenen Maßnahmen.Die Berichterstattung gemäß den Absatz 2 und 3 beinhaltet alle verfügbaren Informationen, insbesondere erforderlichen Daten für die Identifizierung des Erzeugnisses, die Herkunft und Lieferkette des Erzeugnisses, die mit dem Erzeugnis verbundenen Gefahren, die Art und Dauer der getroffenen Maßnahme sowie die vom Wirtschaftsakteur freiwillig getroffenen Maßnahmen.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Er leitet diese Meldungen ohne unnötigen Aufschub dem nationalen Kontaktpunkt für RAPEX zur weiteren Information der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die Voraussetzungen den Abs. 2 erfüllt sind.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Er leitet diese Meldungen ohne unnötigen Aufschub dem nationalen Kontaktpunkt für RAPEX zur weiteren Information der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die Voraussetzungen den Absatz 2, erfüllt sind.
  6. (1)Absatz eins,Der nationale Kontaktpunkt für RAPEX (Rapid Information Exchange System) ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  7. (2)Absatz 2,Sofern Maßnahmen gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 bei einem Produkt, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu informieren.Sofern Maßnahmen gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) 2019/1020 bei einem Produkt, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu informieren.
  8. (3)Absatz 3,Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 20, der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.

    (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 19, BGBl. I Nr. 204/2022)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,)

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 10.07.2015 bis 27.12.2022
  1. (1)Absatz eins,Der nationale Kontaktpunkt für RAPEX (rapid alert system for dangerous non-food products) ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  2. (2)Absatz 2,Trifft eine Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme gemäß § 7 Abs. 7 oder beabsichtigt sie dies und ist der Auffassung, dass die Gründe für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinauswirken, so berichtet sie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich über diese Maßnahme.Trifft eine Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 7, oder beabsichtigt sie dies und ist der Auffassung, dass die Gründe für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinauswirken, so berichtet sie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich über diese Maßnahme.
  3. (3)Absatz 3,Ist ein Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt worden, das ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt, so berichtet die Marktüberwachungsbehörde dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ferner über alle Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen und der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt hat.
  4. (4)Absatz 4,Die Berichterstattung gemäß den Abs. 2 und 3 beinhaltet alle verfügbaren Informationen, insbesondere erforderlichen Daten für die Identifizierung des Erzeugnisses, die Herkunft und Lieferkette des Erzeugnisses, die mit dem Erzeugnis verbundenen Gefahren, die Art und Dauer der getroffenen Maßnahme sowie die vom Wirtschaftsakteur freiwillig getroffenen Maßnahmen.Die Berichterstattung gemäß den Absatz 2 und 3 beinhaltet alle verfügbaren Informationen, insbesondere erforderlichen Daten für die Identifizierung des Erzeugnisses, die Herkunft und Lieferkette des Erzeugnisses, die mit dem Erzeugnis verbundenen Gefahren, die Art und Dauer der getroffenen Maßnahme sowie die vom Wirtschaftsakteur freiwillig getroffenen Maßnahmen.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Er leitet diese Meldungen ohne unnötigen Aufschub dem nationalen Kontaktpunkt für RAPEX zur weiteren Information der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die Voraussetzungen den Abs. 2 erfüllt sind.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Er leitet diese Meldungen ohne unnötigen Aufschub dem nationalen Kontaktpunkt für RAPEX zur weiteren Information der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die Voraussetzungen den Absatz 2, erfüllt sind.
  6. (1)Absatz eins,Der nationale Kontaktpunkt für RAPEX (Rapid Information Exchange System) ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  7. (2)Absatz 2,Sofern Maßnahmen gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 bei einem Produkt, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu informieren.Sofern Maßnahmen gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) 2019/1020 bei einem Produkt, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu informieren.
  8. (3)Absatz 3,Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 20, der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.

    (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 19, BGBl. I Nr. 204/2022)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,)

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