§ 14 MING Vollzugsklausel

Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit es im Folgenden nicht anders bestimmt, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung,Arbeit und Wirtschaft betraut.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 1 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 10, Absatz eins, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
  3. (3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 2 und 3 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  4. (4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 6 und 8 ist, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz 6 und 8 ist, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
  5. (5)Absatz 5,Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 7 ist, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz 7, ist, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 10.07.2015 bis 27.12.2022
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit es im Folgenden nicht anders bestimmt, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung,Arbeit und Wirtschaft betraut.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 1 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 10, Absatz eins, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
  3. (3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 2 und 3 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  4. (4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 6 und 8 ist, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz 6 und 8 ist, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
  5. (5)Absatz 5,Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 7 ist, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz 7, ist, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

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