§ 2 MMHm-AV Ausbildungsziele, Qualitätssicherung

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ziele der Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung sind
    1. 1.Ziffer einsdie Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs fallen,
    2. 2.Ziffer 2die Vermittlung von grundlegenden und speziellen Kenntnissen entsprechend den Tätigkeitsbereichen des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs über den Aufbau, die Entwicklung, die Funktionen und Erkrankungen des menschlichen Körpers,
    3. 3.Ziffer 3die Vermittlung einer geistigen Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit und eines verantwortungsbewussten, selbständigen und humanen Umgangs mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen,
    4. 4.Ziffer 4die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials und
    5. 5.Ziffer 5die Kenntnisse der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität der Berufsausübung.
  2. (2)Absatz 2,Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 1 ist durchDie Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Absatz eins, ist durch
    1. 1.Ziffer einsdie Ausbildungsleitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
    2. 2.Ziffer 2die Modulleitung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
    3. 3.Ziffer 3die Ausbildungsleiter der Spezialqualifikationsausbildungen und
    4. 4.Ziffer 4den Ausbildungsleiter der Ausbildung für Lehraufgaben
    zum Zweck der Qualitätssicherung zu evaluieren.
  3. (3)Absatz 3,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung der Ausbildungsziele festgelegt wird, empfehlen.

Stand vor dem 22.09.2015

In Kraft vom 01.04.2003 bis 22.09.2015
  1. (1)Absatz eins,Ziele der Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung sind
    1. 1.Ziffer einsdie Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs fallen,
    2. 2.Ziffer 2die Vermittlung von grundlegenden und speziellen Kenntnissen entsprechend den Tätigkeitsbereichen des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs über den Aufbau, die Entwicklung, die Funktionen und Erkrankungen des menschlichen Körpers,
    3. 3.Ziffer 3die Vermittlung einer geistigen Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit und eines verantwortungsbewussten, selbständigen und humanen Umgangs mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen,
    4. 4.Ziffer 4die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials und
    5. 5.Ziffer 5die Kenntnisse der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität der Berufsausübung.
  2. (2)Absatz 2,Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 1 ist durchDie Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Absatz eins, ist durch
    1. 1.Ziffer einsdie Ausbildungsleitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
    2. 2.Ziffer 2die Modulleitung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
    3. 3.Ziffer 3die Ausbildungsleiter der Spezialqualifikationsausbildungen und
    4. 4.Ziffer 4den Ausbildungsleiter der Ausbildung für Lehraufgaben
    zum Zweck der Qualitätssicherung zu evaluieren.
  3. (3)Absatz 3,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung der Ausbildungsziele festgelegt wird, empfehlen.

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