§ 31 MMHm-AV Verkürzte Ausbildung – Ausbildungsablauf

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2015 bis 31.12.9999
Verkürzte Ausbildung für Masseure
  1. (1)Absatz eins,Die verkürzte Ausbildung für Masseure umfasst die praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 875 Stunden gemäß der Anlage 2.
  2. (1)Absatz eins,Die verkürzte Ausbildung für Masseure umfasst eine praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Ausmaß von 580 Stunden gemäß der Anlage 3. § 30 ist anzuwenden.Die verkürzte Ausbildung für Masseure umfasst eine praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Ausmaß von 580 Stunden gemäß der Anlage 3. Paragraph 30, ist anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2,Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung medizinischer Masseur/medizinische Masseurin anzuführen sind, auszustellen.Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Absatz eins, mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung medizinischer Masseur/medizinische Masseurin anzuführen sind, auszustellen.

Stand vor dem 22.09.2015

In Kraft vom 01.04.2003 bis 22.09.2015
Verkürzte Ausbildung für Masseure
  1. (1)Absatz eins,Die verkürzte Ausbildung für Masseure umfasst die praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 875 Stunden gemäß der Anlage 2.
  2. (1)Absatz eins,Die verkürzte Ausbildung für Masseure umfasst eine praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Ausmaß von 580 Stunden gemäß der Anlage 3. § 30 ist anzuwenden.Die verkürzte Ausbildung für Masseure umfasst eine praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Ausmaß von 580 Stunden gemäß der Anlage 3. Paragraph 30, ist anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2,Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung medizinischer Masseur/medizinische Masseurin anzuführen sind, auszustellen.Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Absatz eins, mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung medizinischer Masseur/medizinische Masseurin anzuführen sind, auszustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten