§ 65 MMHm-AV

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999
Kommissionelle Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen

  1. (1)Absatz eins,Nach Absolvierung der Spezialqualifikationsausbildung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation abzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie umfasst die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 6. Im Rahmen von praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Elektrotherapie zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.
  3. (23)Absatz 23,Die kommissionelle Abschlussprüfung für ElektrotherapieHydro- und Balneotherapie umfasst die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 67. Im Rahmen von praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der ElektrotherapieHydro- und Balneotherapie zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.
  4. (34)Absatz 34,Die kommissionelle Abschlussprüfung für Hydro- und Balneotherapiedie Basismobilisation umfasst die Unterrichtsfächerdas Unterrichtsfach gemäß Anlage 78. Im Rahmen vonder praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Hydro- und BalneotherapieBasismobilisation zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.08.2015
Kommissionelle Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen

  1. (1)Absatz eins,Nach Absolvierung der Spezialqualifikationsausbildung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation abzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie umfasst die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 6. Im Rahmen von praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Elektrotherapie zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.
  3. (23)Absatz 23,Die kommissionelle Abschlussprüfung für ElektrotherapieHydro- und Balneotherapie umfasst die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 67. Im Rahmen von praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der ElektrotherapieHydro- und Balneotherapie zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.
  4. (34)Absatz 34,Die kommissionelle Abschlussprüfung für Hydro- und Balneotherapiedie Basismobilisation umfasst die Unterrichtsfächerdas Unterrichtsfach gemäß Anlage 78. Im Rahmen vonder praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Hydro- und BalneotherapieBasismobilisation zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten