§ 67 MMHm-AV Abschlussprüfungskommission für Spezialqualifikationen

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation gehören folgende Personen an:
    1. 1.Ziffer einsein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
    2. 2.Ziffer 2der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen oder dessen Stellvertreter,
    3. 3.Ziffer 3der fachspezifische und organisatorische Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen oder dessen Stellvertreter sowie
    4. 4.Ziffer 4zwei Lehrkräfte der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen.
  2. (2)Absatz 2,Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu der Abschlussprüfung zu laden:
    1. 1.Ziffer einsein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
    2. 2.Ziffer 2ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
  3. (3)Absatz 3,Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4,Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 68 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß Paragraph 68, geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.08.2015
  1. (1)Absatz eins,Der Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation gehören folgende Personen an:
    1. 1.Ziffer einsein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
    2. 2.Ziffer 2der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen oder dessen Stellvertreter,
    3. 3.Ziffer 3der fachspezifische und organisatorische Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen oder dessen Stellvertreter sowie
    4. 4.Ziffer 4zwei Lehrkräfte der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen.
  2. (2)Absatz 2,Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu der Abschlussprüfung zu laden:
    1. 1.Ziffer einsein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
    2. 2.Ziffer 2ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
  3. (3)Absatz 3,Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4,Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 68 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß Paragraph 68, geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.

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