§ 70 MMHm-AV Zeugnis für Spezialqualifikationen

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation hat die Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ein Zeugnis für die jeweilige Spezialqualifikation auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Das Zeugnis für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist den Absolventen der Ausbildung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation spätestens vier Wochen nach der Prüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation auszufolgen.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.08.2015
  1. (1)Absatz eins,Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation hat die Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ein Zeugnis für die jeweilige Spezialqualifikation auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Das Zeugnis für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist den Absolventen der Ausbildung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation spätestens vier Wochen nach der Prüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation auszufolgen.

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