§ 72 MMHm-AV (weggefallen)

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
6. Hauptstück

Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 MMHmGAufschulung zum Heilmasseur gemäß Paragraph 84, MMHmG

1. Abschnitt

Theoretische und praktische Ausbildung

Allgemeines

§ 72. Auf die Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 MMHmG§ 72 MMHm-AV sind die Bestimmungen des 1seit 31.12.2007 weggefallen. und 2. Abschnittes des 1. Hauptstückes anzuwenden. Paragraph 72, Auf die Aufschulung zum Heilmasseur gemäß Paragraph 84, MMHmG sind die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des 1. Hauptstückes anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.12.2007
6. Hauptstück

Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 MMHmGAufschulung zum Heilmasseur gemäß Paragraph 84, MMHmG

1. Abschnitt

Theoretische und praktische Ausbildung

Allgemeines

§ 72. Auf die Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 MMHmG§ 72 MMHm-AV sind die Bestimmungen des 1seit 31.12.2007 weggefallen. und 2. Abschnittes des 1. Hauptstückes anzuwenden. Paragraph 72, Auf die Aufschulung zum Heilmasseur gemäß Paragraph 84, MMHmG sind die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des 1. Hauptstückes anzuwenden.

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