§ 73 MMHm-AV (weggefallen)

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Ausbildungsinhalt

§ 73. (1) Die Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 MMHmG§ 73 MMHm-AV umfasstParagraph 73, (1) Die Aufschulung zum Heilmasseur gemäß Paragraph 84, MMHmG umfasst

  1. 1.Ziffer einseine theoretische Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden, die die in der Anlage 8 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß beinhaltet, und
  2. 2.Ziffer 2eine praktische Ausbildung in der Dauer von 80 Stunden im Bereich der "Massagetechniken zu Heilzwecken".
  1. (2)Absatz 2,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit des Heilmasseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Aufschulungsteilnehmer gewährleistet sein muss.
seit 31.12.2007 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.12.2007
Ausbildungsinhalt

§ 73. (1) Die Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 MMHmG§ 73 MMHm-AV umfasstParagraph 73, (1) Die Aufschulung zum Heilmasseur gemäß Paragraph 84, MMHmG umfasst

  1. 1.Ziffer einseine theoretische Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden, die die in der Anlage 8 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß beinhaltet, und
  2. 2.Ziffer 2eine praktische Ausbildung in der Dauer von 80 Stunden im Bereich der "Massagetechniken zu Heilzwecken".
  1. (2)Absatz 2,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit des Heilmasseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Aufschulungsteilnehmer gewährleistet sein muss.
seit 31.12.2007 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten