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§ 74 MMHm-AV seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 8 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.Paragraph 74, (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 8 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
§ 74 MMHm-AV seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 8 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.Paragraph 74, (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 8 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.