§ 74 MMHm-AV (weggefallen)

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Durchführung der theoretischen Ausbildung

§ 74 MMHm-AV seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 8 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.Paragraph 74, (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 8 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.

  1. (2)Absatz 2,Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
  2. (3)Absatz 3,Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der Aufschulungsteilnehmer zu überzeugen.
  3. (4)Absatz 4,Medizinische Masseure und Heilmasseure können im Rahmen der praktischen Übungen der Lehrkräfte herangezogen werden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.12.2007
Durchführung der theoretischen Ausbildung

§ 74 MMHm-AV seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 8 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.Paragraph 74, (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 8 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.

  1. (2)Absatz 2,Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
  2. (3)Absatz 3,Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der Aufschulungsteilnehmer zu überzeugen.
  3. (4)Absatz 4,Medizinische Masseure und Heilmasseure können im Rahmen der praktischen Übungen der Lehrkräfte herangezogen werden.

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