§ 76 MMHm-AV (weggefallen)

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
2. Abschnitt

Kommissionelle Abschlussprüfung

Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur

§ 76. (1) Nach Abschluss der Aufschulung gemäß § 84 MMHmG§ 76 MMHm-AV ist die kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur zu absolvierenseit 31.12.2007 weggefallen.Paragraph 76, (1) Nach Abschluss der Aufschulung gemäß Paragraph 84, MMHmG ist die kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur zu absolvieren.

  1. (2)Absatz 2,Die §§ 45 und 47 bis 54 sind anzuwenden.Die Paragraphen 45 und 47 bis 54 sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.12.2007
2. Abschnitt

Kommissionelle Abschlussprüfung

Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur

§ 76. (1) Nach Abschluss der Aufschulung gemäß § 84 MMHmG§ 76 MMHm-AV ist die kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur zu absolvierenseit 31.12.2007 weggefallen.Paragraph 76, (1) Nach Abschluss der Aufschulung gemäß Paragraph 84, MMHmG ist die kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur zu absolvieren.

  1. (2)Absatz 2,Die §§ 45 und 47 bis 54 sind anzuwenden.Die Paragraphen 45 und 47 bis 54 sind anzuwenden.

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