§ 77 MMHm-AV (weggefallen)

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung

§ 77 MMHm-AV seit 31.12.2007 weggefallen. Ein Aufschulungsteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Aufschulungsausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn Paragraph 77, Ein Aufschulungsteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Aufschulungsausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn

  1. 1.Ziffer einsalle in der Anlage 8 vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert und
  2. 2.Ziffer 2die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.12.2007
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung

§ 77 MMHm-AV seit 31.12.2007 weggefallen. Ein Aufschulungsteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Aufschulungsausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn Paragraph 77, Ein Aufschulungsteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Aufschulungsausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn

  1. 1.Ziffer einsalle in der Anlage 8 vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert und
  2. 2.Ziffer 2die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

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