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§ 79 MMHm-AV seit 31.12.2006 weggefallen. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern den Prüfungstermin festzusetzen und diesen den Prüfungswerbern bekannt zu geben.Paragraph 79, (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern den Prüfungstermin festzusetzen und diesen den Prüfungswerbern bekannt zu geben.
§ 79 MMHm-AV seit 31.12.2006 weggefallen. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern den Prüfungstermin festzusetzen und diesen den Prüfungswerbern bekannt zu geben.Paragraph 79, (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern den Prüfungstermin festzusetzen und diesen den Prüfungswerbern bekannt zu geben.