§ 79 MMHm-AV (weggefallen)

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Ablauf der kommissionellen Prüfung

§ 79 MMHm-AV seit 31.12.2006 weggefallen. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern den Prüfungstermin festzusetzen und diesen den Prüfungswerbern bekannt zu geben.Paragraph 79, (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern den Prüfungstermin festzusetzen und diesen den Prüfungswerbern bekannt zu geben.

  1. (2)Absatz 2,Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Mitglieder der Prüfungskommission zu ernennen und spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten auszufolgen.
  2. (3)Absatz 3,Die kommissionelle Prüfung ist durch den von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachten Facharzt für physikalische Medizin abzunehmen. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
  3. (4)Absatz 4,Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.12.2006
Ablauf der kommissionellen Prüfung

§ 79 MMHm-AV seit 31.12.2006 weggefallen. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern den Prüfungstermin festzusetzen und diesen den Prüfungswerbern bekannt zu geben.Paragraph 79, (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern den Prüfungstermin festzusetzen und diesen den Prüfungswerbern bekannt zu geben.

  1. (2)Absatz 2,Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Mitglieder der Prüfungskommission zu ernennen und spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten auszufolgen.
  2. (3)Absatz 3,Die kommissionelle Prüfung ist durch den von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachten Facharzt für physikalische Medizin abzunehmen. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
  3. (4)Absatz 4,Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

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