§ 80 MMHm-AV (weggefallen)

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Prüfungsprotokoll

§ 80 MMHm-AV seit 31.12.2006 weggefallen. (1) Der von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachte Facharzt für physikalische Medizin hat über die kommissionelle Prüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:Paragraph 80, (1) Der von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachte Facharzt für physikalische Medizin hat über die kommissionelle Prüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsNamen und Funktion der Mitglieder der Prüfungskommission,
  2. 2.Ziffer 2Datum und Dauer der Prüfung,
  3. 3.Ziffer 3Namen der Prüfungskandidaten,
  4. 4.Ziffer 4Prüfungsfragen,
  5. 5.Ziffer 5Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
  6. 6.Ziffer 6Gesamtbeurteilung.
  1. (2)Absatz 2,Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  2. (3)Absatz 3,Das Prüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist von der Österreichischen Ärztekammer mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Prüfung aufzubewahren.Das Prüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, ist von der Österreichischen Ärztekammer mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Prüfung aufzubewahren.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.12.2006
Prüfungsprotokoll

§ 80 MMHm-AV seit 31.12.2006 weggefallen. (1) Der von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachte Facharzt für physikalische Medizin hat über die kommissionelle Prüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:Paragraph 80, (1) Der von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachte Facharzt für physikalische Medizin hat über die kommissionelle Prüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsNamen und Funktion der Mitglieder der Prüfungskommission,
  2. 2.Ziffer 2Datum und Dauer der Prüfung,
  3. 3.Ziffer 3Namen der Prüfungskandidaten,
  4. 4.Ziffer 4Prüfungsfragen,
  5. 5.Ziffer 5Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
  6. 6.Ziffer 6Gesamtbeurteilung.
  1. (2)Absatz 2,Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  2. (3)Absatz 3,Das Prüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist von der Österreichischen Ärztekammer mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Prüfung aufzubewahren.Das Prüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, ist von der Österreichischen Ärztekammer mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Prüfung aufzubewahren.

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