§ 81 MMHm-AV (weggefallen)

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Beurteilung der Prüfung

§ 81. (1) Die Prüfung gemäß § 81 MMHmG§ 81 MMHm-AV ist mit "ausgezeichnet bestanden", "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilenseit 31.12.2006 weggefallen.Paragraph 81, (1) Die Prüfung gemäß Paragraph 81, MMHmG ist mit "ausgezeichnet bestanden", "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen.

  1. (2)Absatz 2,Die Gesamtbeurteilung "ausgezeichnet bestanden" ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung mit "ausgezeichnet bestanden" beurteilt wurden.
  2. (3)Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung "bestanden" ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung zumindest mit "bestanden" beurteilt wurden.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.12.2006
Beurteilung der Prüfung

§ 81. (1) Die Prüfung gemäß § 81 MMHmG§ 81 MMHm-AV ist mit "ausgezeichnet bestanden", "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilenseit 31.12.2006 weggefallen.Paragraph 81, (1) Die Prüfung gemäß Paragraph 81, MMHmG ist mit "ausgezeichnet bestanden", "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen.

  1. (2)Absatz 2,Die Gesamtbeurteilung "ausgezeichnet bestanden" ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung mit "ausgezeichnet bestanden" beurteilt wurden.
  2. (3)Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung "bestanden" ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung zumindest mit "bestanden" beurteilt wurden.

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