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§ 83 MMHm-AV seit 31.12.2006 weggefallen. (1) Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal 30 € und dienen zur Tragung des durch die Abhaltung der Prüfungen entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands.Paragraph 83, (1) Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal 30 € und dienen zur Tragung des durch die Abhaltung der Prüfungen entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands.
§ 83 MMHm-AV seit 31.12.2006 weggefallen. (1) Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal 30 € und dienen zur Tragung des durch die Abhaltung der Prüfungen entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands.Paragraph 83, (1) Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal 30 € und dienen zur Tragung des durch die Abhaltung der Prüfungen entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands.