§ 8 ABD-V Übergangsbestimmungen

Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Betrieb genommene Dampfkessel, welche der DGVO entsprechen, dürfen wahlweise nach den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung oder der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln - ABV, BGBl. Nr. 353/1995, weiter betrieben werden. Die Wahl der weiteren Betriebsweise ist in das Betriebsbuch einzutragen.Vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Betrieb genommene Dampfkessel, welche der DGVO entsprechen, dürfen wahlweise nach den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung oder der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln - ABV, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995,, weiter betrieben werden. Die Wahl der weiteren Betriebsweise ist in das Betriebsbuch einzutragen.
  2. (2)Absatz 2,Dampfkessel, welche gemäß § 25 DGVO rechtmäßig in Betrieb genommen wurden, dürfen nach den Bestimmungen der ABV weiter betrieben werden. Wird für solche Dampfkessel nachgewiesen, dass deren Kesselschutzsysteme die gleiche Sicherheit aufweisen wie jene nach dieser Verordnung, dürfen diese Dampfkessel nach den Bestimmungen dieser Verordnung weiter betrieben werden. Die Erfüllung der Anforderung nach gleicher Sicherheit ist von einer benannten Stelle mit einschlägiger Akkreditierung zu bewerten. Diese Bewertung und die Wahl der weiteren Betriebsweise sind in das Betriebsbuch einzutragen.Dampfkessel, welche gemäß Paragraph 25, DGVO rechtmäßig in Betrieb genommen wurden, dürfen nach den Bestimmungen der ABV weiter betrieben werden. Wird für solche Dampfkessel nachgewiesen, dass deren Kesselschutzsysteme die gleiche Sicherheit aufweisen wie jene nach dieser Verordnung, dürfen diese Dampfkessel nach den Bestimmungen dieser Verordnung weiter betrieben werden. Die Erfüllung der Anforderung nach gleicher Sicherheit ist von einer benannten Stelle mit einschlägiger Akkreditierung zu bewerten. Diese Bewertung und die Wahl der weiteren Betriebsweise sind in das Betriebsbuch einzutragen.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 03.05.2012 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Betrieb genommene Dampfkessel, welche der DGVO entsprechen, dürfen wahlweise nach den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung oder der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln - ABV, BGBl. Nr. 353/1995, weiter betrieben werden. Die Wahl der weiteren Betriebsweise ist in das Betriebsbuch einzutragen.Vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Betrieb genommene Dampfkessel, welche der DGVO entsprechen, dürfen wahlweise nach den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung oder der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln - ABV, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995,, weiter betrieben werden. Die Wahl der weiteren Betriebsweise ist in das Betriebsbuch einzutragen.
  2. (2)Absatz 2,Dampfkessel, welche gemäß § 25 DGVO rechtmäßig in Betrieb genommen wurden, dürfen nach den Bestimmungen der ABV weiter betrieben werden. Wird für solche Dampfkessel nachgewiesen, dass deren Kesselschutzsysteme die gleiche Sicherheit aufweisen wie jene nach dieser Verordnung, dürfen diese Dampfkessel nach den Bestimmungen dieser Verordnung weiter betrieben werden. Die Erfüllung der Anforderung nach gleicher Sicherheit ist von einer benannten Stelle mit einschlägiger Akkreditierung zu bewerten. Diese Bewertung und die Wahl der weiteren Betriebsweise sind in das Betriebsbuch einzutragen.Dampfkessel, welche gemäß Paragraph 25, DGVO rechtmäßig in Betrieb genommen wurden, dürfen nach den Bestimmungen der ABV weiter betrieben werden. Wird für solche Dampfkessel nachgewiesen, dass deren Kesselschutzsysteme die gleiche Sicherheit aufweisen wie jene nach dieser Verordnung, dürfen diese Dampfkessel nach den Bestimmungen dieser Verordnung weiter betrieben werden. Die Erfüllung der Anforderung nach gleicher Sicherheit ist von einer benannten Stelle mit einschlägiger Akkreditierung zu bewerten. Diese Bewertung und die Wahl der weiteren Betriebsweise sind in das Betriebsbuch einzutragen.

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