§ 7 ABV Speise- und Kesselwasser

Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dampfkessel dürfen nur mit geeignetem, entsprechend aufbereitetem Wasser betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Anforderungen an das Speise- und Kesselwasser sind von der Kesselbauart, dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck und den Betriebsbedingungen abhängig; entsprechende Richtwerte für das Speise- und Kesselwasser sind in Anlage 3 angeführt. Diese Anlage gilt nicht als technische Regel für Dampfkessel aus Nichteisenmetallen sowie aus austenitischem Stahl im Wasserbereich.
  3. (3)Absatz 3,Das Speise- und Kesselwasser ist von sachkundigen Personen periodisch zu überprüfen und zu beurteilen. Die darüber anzulegenden Aufzeichnungen sind von der Kessel- oder Werksprüfstelle im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchungen zu überprüfen.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 24.05.1995 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Dampfkessel dürfen nur mit geeignetem, entsprechend aufbereitetem Wasser betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Anforderungen an das Speise- und Kesselwasser sind von der Kesselbauart, dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck und den Betriebsbedingungen abhängig; entsprechende Richtwerte für das Speise- und Kesselwasser sind in Anlage 3 angeführt. Diese Anlage gilt nicht als technische Regel für Dampfkessel aus Nichteisenmetallen sowie aus austenitischem Stahl im Wasserbereich.
  3. (3)Absatz 3,Das Speise- und Kesselwasser ist von sachkundigen Personen periodisch zu überprüfen und zu beurteilen. Die darüber anzulegenden Aufzeichnungen sind von der Kessel- oder Werksprüfstelle im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchungen zu überprüfen.

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