§ 12 ABV (weggefallen)

Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dampfkessel, die mit einer Ausrüstung versehen sind, welche nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen gefertigt und geprüft wurde, dürfen bis zum 31. Dezember 1997 in Verkehr gebracht werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Übereinstimmung von Baumusterprüfungen der Ausrüstung mit den Bestimmungen dieser Verordnung ist von einer Erstprüfstelle zu bescheinigen, wenn festgestellt wird, daß die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung materiell erfüllt sind. Erforderlichenfalls sind hiezu Ergänzungsprüfungen vorzunehmen.
§ 12 ABV seit 02.05.2012 weggefallen.

Stand vor dem 02.05.2012

In Kraft vom 24.05.1995 bis 02.05.2012
  1. (1)Absatz eins,Dampfkessel, die mit einer Ausrüstung versehen sind, welche nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen gefertigt und geprüft wurde, dürfen bis zum 31. Dezember 1997 in Verkehr gebracht werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Übereinstimmung von Baumusterprüfungen der Ausrüstung mit den Bestimmungen dieser Verordnung ist von einer Erstprüfstelle zu bescheinigen, wenn festgestellt wird, daß die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung materiell erfüllt sind. Erforderlichenfalls sind hiezu Ergänzungsprüfungen vorzunehmen.
§ 12 ABV seit 02.05.2012 weggefallen.

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