§ 9 DGÜW-V Funktion der Ausrüstung

Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Ausrüstung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, bestehend aus
    1. 1.Ziffer einssicherheitsrelevanter drucktechnischer Ausrüstung,
    2. 2.Ziffer 2Anzeigeeinrichtung,
    3. 3.Ziffer 3drucktragender Ausrüstung mit Betriebsfunktion (zB Ventile, Schieber usw.),
    ist hinsichtlich der für den sicheren Betrieb notwendigen Funktion zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2,Die Überprüfung der Funktion der Ausrüstung ist in der Regel an dem im Betrieb befindlichen Dampfkessel, Druckbehälter oder an der im Betrieb befindlichen Rohrleitung vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Überprüfung der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung umfasst:
    1. 1.Ziffer einsfür direkt wirkende Sicherheitsventile
      1. a)Litera aeine Überprüfung des Ansprechdruckes und der Abblaseleistung während des Ansprechens, oder
      2. b)Litera bfalls dies technisch nicht möglich oder zweckmäßig ist, die Kontrolle der die Einstellung und der die Abblaseleistung angebenden Dokumentation.
    2. 2.Ziffer 2für:
      1. a)Litera aBersteinrichtungen, wie Berstscheiben und Knickstäbe,
      2. b)Litera bBosB-Anlagen,
      3. c)Litera cMSR-Anlagen (Mess- und Regelanlagen)
    eine Überprüfung der relevanten Daten anhand der zugehörigen Dokumentation.
  4. (4)Absatz 4,Die Überprüfung der Anzeigeeinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 für Druck, Temperatur und Füllstand hat durch eine Kontrolle der messtechnischen Funktion hinsichtlich Richtigkeit, Zuverlässigkeit und der Eignung des Messbereiches zu erfolgen.Die Überprüfung der Anzeigeeinrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für Druck, Temperatur und Füllstand hat durch eine Kontrolle der messtechnischen Funktion hinsichtlich Richtigkeit, Zuverlässigkeit und der Eignung des Messbereiches zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Die Überprüfung der drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion gemäß Abs. 1 Z 3 hat hinsichtlich der sicheren Bedienbarkeit und Gängigkeit der Ausrüstung zu erfolgen.Die Überprüfung der drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat hinsichtlich der sicheren Bedienbarkeit und Gängigkeit der Ausrüstung zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6,Die Ausrüstungsprüfung umfasst auch:
    1. 1.Ziffer einsFeuerungstechnisch relevante Einrichtungen bei Dampfkesseln,
    2. 2.Ziffer 2Regel- und Begrenzungseinrichtungen für Druck, Temperatur und Füllstand, sofern diese nicht vom Abs. 3 Z 2 lit. b und lit. c erfasst sind.Regel- und Begrenzungseinrichtungen für Druck, Temperatur und Füllstand, sofern diese nicht vom Absatz 3, Ziffer 2, Litera b und Litera c, erfasst sind.
  7. (7)Absatz 7,Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn mit der Dokumentation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 die Funktion der Ausrüstung nachgewiesen wird.Die Anforderungen gemäß Absatz eins, gelten als erfüllt, wenn mit der Dokumentation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 die Funktion der Ausrüstung nachgewiesen wird.
  8. (8)Absatz 8,Bei Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen, für deren Überwachung besondere Prüfverfahren erforderlich sind oder üblicherweise angewandt werden, darf die Ausrüstung keine negativen Auswirkungen auf die anzuwendenden Prüfverfahren bewirken.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 05.11.2004 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Die Ausrüstung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, bestehend aus
    1. 1.Ziffer einssicherheitsrelevanter drucktechnischer Ausrüstung,
    2. 2.Ziffer 2Anzeigeeinrichtung,
    3. 3.Ziffer 3drucktragender Ausrüstung mit Betriebsfunktion (zB Ventile, Schieber usw.),
    ist hinsichtlich der für den sicheren Betrieb notwendigen Funktion zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2,Die Überprüfung der Funktion der Ausrüstung ist in der Regel an dem im Betrieb befindlichen Dampfkessel, Druckbehälter oder an der im Betrieb befindlichen Rohrleitung vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Überprüfung der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung umfasst:
    1. 1.Ziffer einsfür direkt wirkende Sicherheitsventile
      1. a)Litera aeine Überprüfung des Ansprechdruckes und der Abblaseleistung während des Ansprechens, oder
      2. b)Litera bfalls dies technisch nicht möglich oder zweckmäßig ist, die Kontrolle der die Einstellung und der die Abblaseleistung angebenden Dokumentation.
    2. 2.Ziffer 2für:
      1. a)Litera aBersteinrichtungen, wie Berstscheiben und Knickstäbe,
      2. b)Litera bBosB-Anlagen,
      3. c)Litera cMSR-Anlagen (Mess- und Regelanlagen)
    eine Überprüfung der relevanten Daten anhand der zugehörigen Dokumentation.
  4. (4)Absatz 4,Die Überprüfung der Anzeigeeinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 für Druck, Temperatur und Füllstand hat durch eine Kontrolle der messtechnischen Funktion hinsichtlich Richtigkeit, Zuverlässigkeit und der Eignung des Messbereiches zu erfolgen.Die Überprüfung der Anzeigeeinrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für Druck, Temperatur und Füllstand hat durch eine Kontrolle der messtechnischen Funktion hinsichtlich Richtigkeit, Zuverlässigkeit und der Eignung des Messbereiches zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Die Überprüfung der drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion gemäß Abs. 1 Z 3 hat hinsichtlich der sicheren Bedienbarkeit und Gängigkeit der Ausrüstung zu erfolgen.Die Überprüfung der drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat hinsichtlich der sicheren Bedienbarkeit und Gängigkeit der Ausrüstung zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6,Die Ausrüstungsprüfung umfasst auch:
    1. 1.Ziffer einsFeuerungstechnisch relevante Einrichtungen bei Dampfkesseln,
    2. 2.Ziffer 2Regel- und Begrenzungseinrichtungen für Druck, Temperatur und Füllstand, sofern diese nicht vom Abs. 3 Z 2 lit. b und lit. c erfasst sind.Regel- und Begrenzungseinrichtungen für Druck, Temperatur und Füllstand, sofern diese nicht vom Absatz 3, Ziffer 2, Litera b und Litera c, erfasst sind.
  7. (7)Absatz 7,Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn mit der Dokumentation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 die Funktion der Ausrüstung nachgewiesen wird.Die Anforderungen gemäß Absatz eins, gelten als erfüllt, wenn mit der Dokumentation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 die Funktion der Ausrüstung nachgewiesen wird.
  8. (8)Absatz 8,Bei Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen, für deren Überwachung besondere Prüfverfahren erforderlich sind oder üblicherweise angewandt werden, darf die Ausrüstung keine negativen Auswirkungen auf die anzuwendenden Prüfverfahren bewirken.

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