§ 11 DGÜW-V Art der Aufstellung

Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Art der Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern ist nach folgenden Vorschriften zu beurteilen:
    1. 1.Ziffer einsFür Dampfkessel: gemäß Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln, BGBl. Nr. 353/1995, in der jeweils geltenden Fassung.Für Dampfkessel: gemäß Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung.
    2. 2.Ziffer 2Für Druckbehälter zum Lagern von Gasen oder gasüberlagerten Inhaltsstoffen mit einem Druckinhaltsprodukt über 3 000: gemäß der Druckbehälter-Aufstellungsverordnung, BGBl. II Nr. 361/1998, in der jeweils geltenden Fassung.Für Druckbehälter zum Lagern von Gasen oder gasüberlagerten Inhaltsstoffen mit einem Druckinhaltsprodukt über 3 000: gemäß der Druckbehälter-Aufstellungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung.
    3. 3.Ziffer 3Für Dampfkessel und Druckbehälter, die nicht unter Z 1 bzw. 2 fallen: gemäß § 8 Kesselgesetz.Für Dampfkessel und Druckbehälter, die nicht unter Ziffer eins, bzw. 2 fallen: gemäß Paragraph 8, Kesselgesetz.
  2. (2)Absatz 2,Für erdverlegte Druckbehälter gilt zusätzlich:
    1. 1.Ziffer einsDie Verlegung von erdverlegten Druckbehältern ist mit einer Einbettungsbestätigung nachzuweisen.
    2. 2.Ziffer 2Erdverlegte Druckbehälter müssen einen ausreichenden Korrosionsschutz der äußeren Wandungen, entweder aktiv oder passiv, aufweisen. Dieser liegt vor, wenn:
      1. a)Litera aWerkstoffe für die äußeren drucktragenden Wandungen verwendet wurden, die gegenüber den Umgebungsmedien korrosionsbeständig sind, oder
      2. b)Litera bdie Außenwandung des Druckbehälters mit einer Beschichtung gemäß DIN 4681, Teil 3, Ziffer 2 bis 6 (Anlage 4) (Epoxidbeschichtung), oder mit einer bezüglich der Aspekte Alterungsbeständigkeit und Langzeitverhalten, durch Korrosion verursachte Delamination, Schlagbeständigkeit sowie flächendeckender Schutz gegen Korrosion gleichwertigen Beschichtung versehen ist, oder
      3. c)Litera cdie Außenwandung des Druckbehälters mit keiner Beschichtung, oder einer die nicht lit. b entspricht, wie zB Bitumenbeschichtung gemäß DIN 30673 (Anlage 4) versehen ist und kathodische Korrosionsschutzmaßnahmen unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage angewandt werden, die der ÖNORM EN 13636 (Anlage 4), bzw. vergleichbarer technischen Regel entsprechen, oderdie Außenwandung des Druckbehälters mit keiner Beschichtung, oder einer die nicht Litera b, entspricht, wie zB Bitumenbeschichtung gemäß DIN 30673 (Anlage 4) versehen ist und kathodische Korrosionsschutzmaßnahmen unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage angewandt werden, die der ÖNORM EN 13636 (Anlage 4), bzw. vergleichbarer technischen Regel entsprechen, oder
      4. d)Litera ddurch konstruktive Maßnahmen, zB Doppelmantel, ausgenommen Anstriche oder Beschichtungen, die nicht lit. b oder c entsprechen, ein korrosiver Angriff der drucktragenden Außenwandungen durch die Umgebung über die vorgesehene Lebensdauer des Druckbehälters verhindert wird oder die Außenwandung mit speziellen Einrichtungen besichtigbar ist, oderdurch konstruktive Maßnahmen, zB Doppelmantel, ausgenommen Anstriche oder Beschichtungen, die nicht Litera b, oder c entsprechen, ein korrosiver Angriff der drucktragenden Außenwandungen durch die Umgebung über die vorgesehene Lebensdauer des Druckbehälters verhindert wird oder die Außenwandung mit speziellen Einrichtungen besichtigbar ist, oder
      5. e)Litera eein nicht von lit. a bis d erfasster Korrosionsschutz vorgesehen ist.ein nicht von Litera a bis d erfasster Korrosionsschutz vorgesehen ist.
    3. 3.Ziffer 3Für erdverlegte Druckbehälter mit Beschichtungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b, die ab dem 1.1.2016 aufgestellt werden, ist eine kathodische Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln anzuwenden.Für erdverlegte Druckbehälter mit Beschichtungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, die ab dem 1.1.2016 aufgestellt werden, ist eine kathodische Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln anzuwenden.Bereits in Betrieb befindliche bzw. bis 1.1.2016 aufgestellte Behälter mit Beschichtungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b sind bis 1.6.2020 mit einer kathodischen Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln nachzurüsten.Bereits in Betrieb befindliche bzw. bis 1.1.2016 aufgestellte Behälter mit Beschichtungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, sind bis 1.6.2020 mit einer kathodischen Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln nachzurüsten.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 25.06.2015 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Die Art der Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern ist nach folgenden Vorschriften zu beurteilen:
    1. 1.Ziffer einsFür Dampfkessel: gemäß Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln, BGBl. Nr. 353/1995, in der jeweils geltenden Fassung.Für Dampfkessel: gemäß Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung.
    2. 2.Ziffer 2Für Druckbehälter zum Lagern von Gasen oder gasüberlagerten Inhaltsstoffen mit einem Druckinhaltsprodukt über 3 000: gemäß der Druckbehälter-Aufstellungsverordnung, BGBl. II Nr. 361/1998, in der jeweils geltenden Fassung.Für Druckbehälter zum Lagern von Gasen oder gasüberlagerten Inhaltsstoffen mit einem Druckinhaltsprodukt über 3 000: gemäß der Druckbehälter-Aufstellungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung.
    3. 3.Ziffer 3Für Dampfkessel und Druckbehälter, die nicht unter Z 1 bzw. 2 fallen: gemäß § 8 Kesselgesetz.Für Dampfkessel und Druckbehälter, die nicht unter Ziffer eins, bzw. 2 fallen: gemäß Paragraph 8, Kesselgesetz.
  2. (2)Absatz 2,Für erdverlegte Druckbehälter gilt zusätzlich:
    1. 1.Ziffer einsDie Verlegung von erdverlegten Druckbehältern ist mit einer Einbettungsbestätigung nachzuweisen.
    2. 2.Ziffer 2Erdverlegte Druckbehälter müssen einen ausreichenden Korrosionsschutz der äußeren Wandungen, entweder aktiv oder passiv, aufweisen. Dieser liegt vor, wenn:
      1. a)Litera aWerkstoffe für die äußeren drucktragenden Wandungen verwendet wurden, die gegenüber den Umgebungsmedien korrosionsbeständig sind, oder
      2. b)Litera bdie Außenwandung des Druckbehälters mit einer Beschichtung gemäß DIN 4681, Teil 3, Ziffer 2 bis 6 (Anlage 4) (Epoxidbeschichtung), oder mit einer bezüglich der Aspekte Alterungsbeständigkeit und Langzeitverhalten, durch Korrosion verursachte Delamination, Schlagbeständigkeit sowie flächendeckender Schutz gegen Korrosion gleichwertigen Beschichtung versehen ist, oder
      3. c)Litera cdie Außenwandung des Druckbehälters mit keiner Beschichtung, oder einer die nicht lit. b entspricht, wie zB Bitumenbeschichtung gemäß DIN 30673 (Anlage 4) versehen ist und kathodische Korrosionsschutzmaßnahmen unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage angewandt werden, die der ÖNORM EN 13636 (Anlage 4), bzw. vergleichbarer technischen Regel entsprechen, oderdie Außenwandung des Druckbehälters mit keiner Beschichtung, oder einer die nicht Litera b, entspricht, wie zB Bitumenbeschichtung gemäß DIN 30673 (Anlage 4) versehen ist und kathodische Korrosionsschutzmaßnahmen unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage angewandt werden, die der ÖNORM EN 13636 (Anlage 4), bzw. vergleichbarer technischen Regel entsprechen, oder
      4. d)Litera ddurch konstruktive Maßnahmen, zB Doppelmantel, ausgenommen Anstriche oder Beschichtungen, die nicht lit. b oder c entsprechen, ein korrosiver Angriff der drucktragenden Außenwandungen durch die Umgebung über die vorgesehene Lebensdauer des Druckbehälters verhindert wird oder die Außenwandung mit speziellen Einrichtungen besichtigbar ist, oderdurch konstruktive Maßnahmen, zB Doppelmantel, ausgenommen Anstriche oder Beschichtungen, die nicht Litera b, oder c entsprechen, ein korrosiver Angriff der drucktragenden Außenwandungen durch die Umgebung über die vorgesehene Lebensdauer des Druckbehälters verhindert wird oder die Außenwandung mit speziellen Einrichtungen besichtigbar ist, oder
      5. e)Litera eein nicht von lit. a bis d erfasster Korrosionsschutz vorgesehen ist.ein nicht von Litera a bis d erfasster Korrosionsschutz vorgesehen ist.
    3. 3.Ziffer 3Für erdverlegte Druckbehälter mit Beschichtungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b, die ab dem 1.1.2016 aufgestellt werden, ist eine kathodische Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln anzuwenden.Für erdverlegte Druckbehälter mit Beschichtungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, die ab dem 1.1.2016 aufgestellt werden, ist eine kathodische Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln anzuwenden.Bereits in Betrieb befindliche bzw. bis 1.1.2016 aufgestellte Behälter mit Beschichtungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b sind bis 1.6.2020 mit einer kathodischen Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln nachzurüsten.Bereits in Betrieb befindliche bzw. bis 1.1.2016 aufgestellte Behälter mit Beschichtungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, sind bis 1.6.2020 mit einer kathodischen Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln nachzurüsten.

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