§ 24 DGÜW-V Ermittlung der hohen Güte von Druckbehältern und Rohrleitungen

Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die im Rahmen der Zuteilung erforderliche Feststellung der hohen Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß § 2 Z 10 gelten die Abs. 2 bis 6.Für die im Rahmen der Zuteilung erforderliche Feststellung der hohen Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, gelten die Absatz 2 bis 6,
  2. (2)Absatz 2,Von einer hohen Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung ist auszugehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie örtlich wirkenden Spannungen jenen der im Grundwerkstoff wirkenden globalen Spannungen angenähert werden, oder
    2. 2.Ziffer 2in den Wandungen ein Spannungszustand erzeugt wird, der im Betrieb ein günstiges Verhalten hinsichtlich der Vermeidung einer Schädigung ergibt.
  3. (3)Absatz 3,Eine hohe Güte von Verbindungen liegt jedenfalls vor, wenn:
    1. 1.Ziffer einsSchweißverbindungen, ausgenommen für untergeordnete Stutzen u. dgl., dem Grundwerkstoff entsprechende Eigenschaften aufweisen, somit einem Schweißnahtfaktor 1 hinsichtlich Herstellung und Prüfung entsprechen. Dies wird für Behälter erfüllt mit ÖNORM EN 13445 Teil 5, Prüfgruppe 1b, für Rundnähte mit Unterlage und Sickenrundnähte Prüfgruppe 2b (Anlage 4) bzw. für Rohrleitungen mit ÖNORM EN 13480 Teil 5, für Längsnähte gemäß Z 8.3, Tabelle 8.3.1, Schweißnahtfaktor 1 und für Rund- und Stutzennähte gemäß Z 8.2, Rohrklasse III (Anlage 4).Schweißverbindungen, ausgenommen für untergeordnete Stutzen u. dgl., dem Grundwerkstoff entsprechende Eigenschaften aufweisen, somit einem Schweißnahtfaktor 1 hinsichtlich Herstellung und Prüfung entsprechen. Dies wird für Behälter erfüllt mit ÖNORM EN 13445 Teil 5, Prüfgruppe 1b, für Rundnähte mit Unterlage und Sickenrundnähte Prüfgruppe 2b (Anlage 4) bzw. für Rohrleitungen mit ÖNORM EN 13480 Teil 5, für Längsnähte gemäß Ziffer 8 Punkt 3,, Tabelle 8.3.1, Schweißnahtfaktor 1 und für Rund- und Stutzennähte gemäß Ziffer 8 Punkt 2,, Rohrklasse römisch drei (Anlage 4).
    2. 2.Ziffer 2sonstige unlösbare Verbindungen
      1. a)Litera aentsprechend einem qualifizierten Verfahren und
      2. b)Litera bvon qualifiziertem Personal hergestellt und
      3. c)Litera cmit zum Nachweis der möglichen Fehlerarten geeigneten Prüfverfahren mit
      4. d)Litera dauf die Verbindung abgestimmten Annahmekriterien und
      5. e)Litera eauf die Verbindung abgestimmten Prüfumfang
      6. f)Litera fvon qualifiziertem Personal geprüft sind.
    Die Anforderungen gemäß Z 1 und 2 müssen dokumentiert sein.Die Anforderungen gemäß Ziffer eins und 2 müssen dokumentiert sein.
  4. (4)Absatz 4,Die hohe Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung kann auch während der Betriebsphase durch entsprechende Prüfungen festgestellt werden, wenn damit die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der bestehenden Zuteilung ist dabei vorzunehmen.Die hohe Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung kann auch während der Betriebsphase durch entsprechende Prüfungen festgestellt werden, wenn damit die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 2, nachgewiesen wird. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der bestehenden Zuteilung ist dabei vorzunehmen.
  5. (5)Absatz 5,Die hohe Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß § 2 Z 10 ist auch dann gegeben, wenn in der Auslegung, Herstellung und Prüfung andere Maßnahmen als in Abs. 3 angeführt gesetzt wurden, die Abs. 2 erfüllen. Dies ist von einer Kesselprüfstelle, gegebenenfalls unter Beiziehung einer Erstprüfstelle, zu bewerten. Die Bewertung ist vor deren Anwendung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzulegen, der dazu innerhalb von vier Wochen eine technische Beurteilung abgeben kann. Die technische Beurteilung ist für die Qualifikation des Druckbehälters oder der Rohrleitung maßgebend. Wird keine technische Beurteilung abgegeben, ist die Gleichwertigkeit der Maßnahmen hinsichtlich der hohen Güte anzunehmen.Die hohe Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, ist auch dann gegeben, wenn in der Auslegung, Herstellung und Prüfung andere Maßnahmen als in Absatz 3, angeführt gesetzt wurden, die Absatz 2, erfüllen. Dies ist von einer Kesselprüfstelle, gegebenenfalls unter Beiziehung einer Erstprüfstelle, zu bewerten. Die Bewertung ist vor deren Anwendung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzulegen, der dazu innerhalb von vier Wochen eine technische Beurteilung abgeben kann. Die technische Beurteilung ist für die Qualifikation des Druckbehälters oder der Rohrleitung maßgebend. Wird keine technische Beurteilung abgegeben, ist die Gleichwertigkeit der Maßnahmen hinsichtlich der hohen Güte anzunehmen.
  6. (6)Absatz 6,Ein Nachweis der ausreichenden Integrität eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung, zB durch Druckprüfung, kann nicht zum Nachweis der hohen Güte des Druckbehälters oder der Rohrleitung verwendet werden.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 25.06.2015 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Für die im Rahmen der Zuteilung erforderliche Feststellung der hohen Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß § 2 Z 10 gelten die Abs. 2 bis 6.Für die im Rahmen der Zuteilung erforderliche Feststellung der hohen Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, gelten die Absatz 2 bis 6,
  2. (2)Absatz 2,Von einer hohen Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung ist auszugehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie örtlich wirkenden Spannungen jenen der im Grundwerkstoff wirkenden globalen Spannungen angenähert werden, oder
    2. 2.Ziffer 2in den Wandungen ein Spannungszustand erzeugt wird, der im Betrieb ein günstiges Verhalten hinsichtlich der Vermeidung einer Schädigung ergibt.
  3. (3)Absatz 3,Eine hohe Güte von Verbindungen liegt jedenfalls vor, wenn:
    1. 1.Ziffer einsSchweißverbindungen, ausgenommen für untergeordnete Stutzen u. dgl., dem Grundwerkstoff entsprechende Eigenschaften aufweisen, somit einem Schweißnahtfaktor 1 hinsichtlich Herstellung und Prüfung entsprechen. Dies wird für Behälter erfüllt mit ÖNORM EN 13445 Teil 5, Prüfgruppe 1b, für Rundnähte mit Unterlage und Sickenrundnähte Prüfgruppe 2b (Anlage 4) bzw. für Rohrleitungen mit ÖNORM EN 13480 Teil 5, für Längsnähte gemäß Z 8.3, Tabelle 8.3.1, Schweißnahtfaktor 1 und für Rund- und Stutzennähte gemäß Z 8.2, Rohrklasse III (Anlage 4).Schweißverbindungen, ausgenommen für untergeordnete Stutzen u. dgl., dem Grundwerkstoff entsprechende Eigenschaften aufweisen, somit einem Schweißnahtfaktor 1 hinsichtlich Herstellung und Prüfung entsprechen. Dies wird für Behälter erfüllt mit ÖNORM EN 13445 Teil 5, Prüfgruppe 1b, für Rundnähte mit Unterlage und Sickenrundnähte Prüfgruppe 2b (Anlage 4) bzw. für Rohrleitungen mit ÖNORM EN 13480 Teil 5, für Längsnähte gemäß Ziffer 8 Punkt 3,, Tabelle 8.3.1, Schweißnahtfaktor 1 und für Rund- und Stutzennähte gemäß Ziffer 8 Punkt 2,, Rohrklasse römisch drei (Anlage 4).
    2. 2.Ziffer 2sonstige unlösbare Verbindungen
      1. a)Litera aentsprechend einem qualifizierten Verfahren und
      2. b)Litera bvon qualifiziertem Personal hergestellt und
      3. c)Litera cmit zum Nachweis der möglichen Fehlerarten geeigneten Prüfverfahren mit
      4. d)Litera dauf die Verbindung abgestimmten Annahmekriterien und
      5. e)Litera eauf die Verbindung abgestimmten Prüfumfang
      6. f)Litera fvon qualifiziertem Personal geprüft sind.
    Die Anforderungen gemäß Z 1 und 2 müssen dokumentiert sein.Die Anforderungen gemäß Ziffer eins und 2 müssen dokumentiert sein.
  4. (4)Absatz 4,Die hohe Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung kann auch während der Betriebsphase durch entsprechende Prüfungen festgestellt werden, wenn damit die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der bestehenden Zuteilung ist dabei vorzunehmen.Die hohe Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung kann auch während der Betriebsphase durch entsprechende Prüfungen festgestellt werden, wenn damit die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 2, nachgewiesen wird. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der bestehenden Zuteilung ist dabei vorzunehmen.
  5. (5)Absatz 5,Die hohe Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß § 2 Z 10 ist auch dann gegeben, wenn in der Auslegung, Herstellung und Prüfung andere Maßnahmen als in Abs. 3 angeführt gesetzt wurden, die Abs. 2 erfüllen. Dies ist von einer Kesselprüfstelle, gegebenenfalls unter Beiziehung einer Erstprüfstelle, zu bewerten. Die Bewertung ist vor deren Anwendung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzulegen, der dazu innerhalb von vier Wochen eine technische Beurteilung abgeben kann. Die technische Beurteilung ist für die Qualifikation des Druckbehälters oder der Rohrleitung maßgebend. Wird keine technische Beurteilung abgegeben, ist die Gleichwertigkeit der Maßnahmen hinsichtlich der hohen Güte anzunehmen.Die hohe Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, ist auch dann gegeben, wenn in der Auslegung, Herstellung und Prüfung andere Maßnahmen als in Absatz 3, angeführt gesetzt wurden, die Absatz 2, erfüllen. Dies ist von einer Kesselprüfstelle, gegebenenfalls unter Beiziehung einer Erstprüfstelle, zu bewerten. Die Bewertung ist vor deren Anwendung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzulegen, der dazu innerhalb von vier Wochen eine technische Beurteilung abgeben kann. Die technische Beurteilung ist für die Qualifikation des Druckbehälters oder der Rohrleitung maßgebend. Wird keine technische Beurteilung abgegeben, ist die Gleichwertigkeit der Maßnahmen hinsichtlich der hohen Güte anzunehmen.
  6. (6)Absatz 6,Ein Nachweis der ausreichenden Integrität eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung, zB durch Druckprüfung, kann nicht zum Nachweis der hohen Güte des Druckbehälters oder der Rohrleitung verwendet werden.

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