§ 50 DGÜW-V Bescheinigungen, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollberichte

Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Die Dokumentation der Tätigkeiten gemäß der Teile 3, 4, 6 und 8 dieser Verordnung besteht:
    1. 1.Ziffer einsfür den Nachweis des rechtmäßigen Inverkehrbringens aus Bescheinigungen, Konformitätserklärungen, Attesten, Bestätigungen, Betriebsanleitungen usw.,
    2. 2.Ziffer 2für von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen vorgenommenen Bestätigungen des gesetzeskonformen Zustandes bzw. Zustandsmerkmals anlässlich der ersten Betriebsprüfung, den Betriebsprüfungen, und den wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen) des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen aus Bescheinigungen wobei Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch als Bescheinigungen gelten,
    3. 3.Ziffer 3für von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen sicherheitstechnisch bewerteten Prüfungen aus Überwachungsberichten,
    4. 4.Ziffer 4für von Kesselprüfstellen, Werksprüfstellen oder akkreditierten Prüfstellen vorgenommenen Prüfungen aus Prüfberichten,
    5. 5.Ziffer 5für von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen vorgenommenen Kontrollen aus Kontrollberichten.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind von akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen sowie Erstprüfstellen, abhängig von den Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung, Bescheinigungen, Überwachungs- oder Prüfberichte auszustellen, wobei Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch eine Bescheinigung ersetzen.Abweichend von Absatz eins, sind von akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen sowie Erstprüfstellen, abhängig von den Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung, Bescheinigungen, Überwachungs- oder Prüfberichte auszustellen, wobei Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch eine Bescheinigung ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 4 werden bei Anwendung des § 43 Abs. 5 oder Anlage 3 Z 10.1.5.5 die Bescheinigungen, Überwachungs- und Prüfberichte der Kessel- bzw. Werksprüfstelle durch den Prüfbericht der prüfenden Stelle ersetzt.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 werden bei Anwendung des Paragraph 43, Absatz 5, oder Anlage 3 Ziffer 10 Punkt eins Punkt 5 Punkt 5, die Bescheinigungen, Überwachungs- und Prüfberichte der Kessel- bzw. Werksprüfstelle durch den Prüfbericht der prüfenden Stelle ersetzt.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 05.11.2004 bis 28.12.2015
Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Die Dokumentation der Tätigkeiten gemäß der Teile 3, 4, 6 und 8 dieser Verordnung besteht:
    1. 1.Ziffer einsfür den Nachweis des rechtmäßigen Inverkehrbringens aus Bescheinigungen, Konformitätserklärungen, Attesten, Bestätigungen, Betriebsanleitungen usw.,
    2. 2.Ziffer 2für von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen vorgenommenen Bestätigungen des gesetzeskonformen Zustandes bzw. Zustandsmerkmals anlässlich der ersten Betriebsprüfung, den Betriebsprüfungen, und den wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen) des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen aus Bescheinigungen wobei Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch als Bescheinigungen gelten,
    3. 3.Ziffer 3für von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen sicherheitstechnisch bewerteten Prüfungen aus Überwachungsberichten,
    4. 4.Ziffer 4für von Kesselprüfstellen, Werksprüfstellen oder akkreditierten Prüfstellen vorgenommenen Prüfungen aus Prüfberichten,
    5. 5.Ziffer 5für von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen vorgenommenen Kontrollen aus Kontrollberichten.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind von akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen sowie Erstprüfstellen, abhängig von den Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung, Bescheinigungen, Überwachungs- oder Prüfberichte auszustellen, wobei Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch eine Bescheinigung ersetzen.Abweichend von Absatz eins, sind von akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen sowie Erstprüfstellen, abhängig von den Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung, Bescheinigungen, Überwachungs- oder Prüfberichte auszustellen, wobei Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch eine Bescheinigung ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 4 werden bei Anwendung des § 43 Abs. 5 oder Anlage 3 Z 10.1.5.5 die Bescheinigungen, Überwachungs- und Prüfberichte der Kessel- bzw. Werksprüfstelle durch den Prüfbericht der prüfenden Stelle ersetzt.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 werden bei Anwendung des Paragraph 43, Absatz 5, oder Anlage 3 Ziffer 10 Punkt eins Punkt 5 Punkt 5, die Bescheinigungen, Überwachungs- und Prüfberichte der Kessel- bzw. Werksprüfstelle durch den Prüfbericht der prüfenden Stelle ersetzt.

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