§ 53 DGÜW-V Prüfberichte

Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Prüfberichte über
    1. 1.Ziffer einszerstörungsfreie Prüfungen, ausgenommen Wanddickenmessungen und Sichtprüfungen, die nicht mit speziellen Geräten, zB Endoskopie, durchgeführt werden,
    2. 2.Ziffer 2Prüfungen nach speziellen Prüfverfahren, zB Schallemission, Aufweitungsmessungen, usw. sowie Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes,
    3. 3.Ziffer 3spezielle Untersuchungen, zB zum Nachweis zeitabhängiger Schädigungen, Korrosionsschädigungen usw.,
    die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen am Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung vorgenommen wurden, haben folgende Informationen zu enthalten:
    1. 4.Ziffer 4Identifikation des Prüfobjektes,
    2. 5.Ziffer 5Angabe zum Prüfverfahren,
    3. 6.Ziffer 6Hinweis auf Prüfanweisungen in den qualitätssichernden Regelungen der Prüfstelle (Kessel-, Werks- oder akkreditierte Prüfstelle), gegebenenfalls Durchführungs- und Bewertungsbestimmungen, bzw. bei Durchführung als Subauftrag, Angaben zum Subauftragnehmer und dessen qualitätssichernde Regelungen,
    4. 7.Ziffer 7eingesetzte Prüfeinrichtung,
    5. 8.Ziffer 8verwendete Justierung oder Kalibrierung,
    6. 9.Ziffer 9Lage und Zustand der Prüfbereiche, gegebenenfalls Schweißnahtbezeichnung,
    7. 10.Ziffer 10Beschaffenheit der Prüfbereiche,
    8. 11.Ziffer 11Bewertungskriterien,
    9. 12.Ziffer 12Prüfergebnis,
    10. 13.Ziffer 13Datum der Prüfung,
    11. 14.Ziffer 14Name des Prüfers und gegebenenfalls seine Qualifikation,
    12. 15.Ziffer 15Zeichen der Prüfstelle.
  2. (2)Absatz 2,Prüfberichte können mit zugehörigen Kontrollberichten gemeinsam erstellt werden, wenn sie eindeutig als selbständiger Teil erkennbar sind.
  3. (3)Absatz 3,Prüfberichte über mehrere zusammengehörige Prüfungen für denselben Dampfkessel, Druckbehälter oder dieselbe Rohrleitung, die zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt wurden, können in einem Bericht zusammengefasst werden.
  4. (4)Absatz 4,Zusammenfassungen gemäß Abs. 2 und 3 sind nicht zulässig, wenn die Überwachungen, Prüfungen oder Kontrollen von unterschiedlichen Prüfstellen durchgeführt wurden.Zusammenfassungen gemäß Absatz 2 und 3 sind nicht zulässig, wenn die Überwachungen, Prüfungen oder Kontrollen von unterschiedlichen Prüfstellen durchgeführt wurden.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 05.11.2004 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Prüfberichte über
    1. 1.Ziffer einszerstörungsfreie Prüfungen, ausgenommen Wanddickenmessungen und Sichtprüfungen, die nicht mit speziellen Geräten, zB Endoskopie, durchgeführt werden,
    2. 2.Ziffer 2Prüfungen nach speziellen Prüfverfahren, zB Schallemission, Aufweitungsmessungen, usw. sowie Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes,
    3. 3.Ziffer 3spezielle Untersuchungen, zB zum Nachweis zeitabhängiger Schädigungen, Korrosionsschädigungen usw.,
    die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen am Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung vorgenommen wurden, haben folgende Informationen zu enthalten:
    1. 4.Ziffer 4Identifikation des Prüfobjektes,
    2. 5.Ziffer 5Angabe zum Prüfverfahren,
    3. 6.Ziffer 6Hinweis auf Prüfanweisungen in den qualitätssichernden Regelungen der Prüfstelle (Kessel-, Werks- oder akkreditierte Prüfstelle), gegebenenfalls Durchführungs- und Bewertungsbestimmungen, bzw. bei Durchführung als Subauftrag, Angaben zum Subauftragnehmer und dessen qualitätssichernde Regelungen,
    4. 7.Ziffer 7eingesetzte Prüfeinrichtung,
    5. 8.Ziffer 8verwendete Justierung oder Kalibrierung,
    6. 9.Ziffer 9Lage und Zustand der Prüfbereiche, gegebenenfalls Schweißnahtbezeichnung,
    7. 10.Ziffer 10Beschaffenheit der Prüfbereiche,
    8. 11.Ziffer 11Bewertungskriterien,
    9. 12.Ziffer 12Prüfergebnis,
    10. 13.Ziffer 13Datum der Prüfung,
    11. 14.Ziffer 14Name des Prüfers und gegebenenfalls seine Qualifikation,
    12. 15.Ziffer 15Zeichen der Prüfstelle.
  2. (2)Absatz 2,Prüfberichte können mit zugehörigen Kontrollberichten gemeinsam erstellt werden, wenn sie eindeutig als selbständiger Teil erkennbar sind.
  3. (3)Absatz 3,Prüfberichte über mehrere zusammengehörige Prüfungen für denselben Dampfkessel, Druckbehälter oder dieselbe Rohrleitung, die zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt wurden, können in einem Bericht zusammengefasst werden.
  4. (4)Absatz 4,Zusammenfassungen gemäß Abs. 2 und 3 sind nicht zulässig, wenn die Überwachungen, Prüfungen oder Kontrollen von unterschiedlichen Prüfstellen durchgeführt wurden.Zusammenfassungen gemäß Absatz 2 und 3 sind nicht zulässig, wenn die Überwachungen, Prüfungen oder Kontrollen von unterschiedlichen Prüfstellen durchgeführt wurden.

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