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§ 2 Z 8 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, jedoch frühestens am 1. Juni 2015 in Kraft. Paragraph 2, Ziffer 8 und 9 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, jedoch frühestens am 1. Juni 2015 in Kraft.
§ 2 Z 8 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, jedoch frühestens am 1. Juni 2015 in Kraft. Paragraph 2, Ziffer 8 und 9 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, jedoch frühestens am 1. Juni 2015 in Kraft.