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Führt die Anwendung des Art. 28 oder 28a87 Abs. 6 der Verordnung dazuist so anzuwenden, daß ein Bezieher einer Rentedass auch Anträge nach Art. 87 Abs. 5 der Verordnung, die erst nach den österreichischen Rechtsvorschriftenin dieser Bestimmung erwähnten zwei Jahren gestellt werden, die rückwirkende Neufeststellung mit dem Beginn der im Gebiet eines anderen Staates wohnt, für den dieAnwendung dieser Verordnung giltauslösen. Artikel 87, den ihm nach einem von Österreich geschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit eingeräumten Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft verliertAbsatz 6, so ist diese Person für die Anwendung der Verordnung weiterhinist so zu behandelnanzuwenden, als bestünde für sie ein Anspruch auf Leistungendass auch Anträge nach Artikel 87, Absatz 5, der Verordnung, die erst nach den österreichischen Rechtsvorschriftenin dieser Bestimmung erwähnten zwei Jahren gestellt werden, solange sie im Gebiet dieses anderen Staates wohnt. Führt die Anwendung des Artikel 28, oder 28arückwirkende Neufeststellung mit dem Beginn der Verordnung dazu, daß ein Bezieher einer Rente nach den österreichischen Rechtsvorschriften, der im Gebiet eines anderen Staates wohnt, für den dieAnwendung dieser Verordnung gilt, den ihm nach einem von Österreich geschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit eingeräumten Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft verliert, so ist diese Person für die Anwendung der Verordnung weiterhin so zu behandeln, als bestünde für sie ein Anspruch auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften, solange sie im Gebiet dieses anderen Staates wohntauslösen.
Führt die Anwendung des Art. 28 oder 28a87 Abs. 6 der Verordnung dazuist so anzuwenden, daß ein Bezieher einer Rentedass auch Anträge nach Art. 87 Abs. 5 der Verordnung, die erst nach den österreichischen Rechtsvorschriftenin dieser Bestimmung erwähnten zwei Jahren gestellt werden, die rückwirkende Neufeststellung mit dem Beginn der im Gebiet eines anderen Staates wohnt, für den dieAnwendung dieser Verordnung giltauslösen. Artikel 87, den ihm nach einem von Österreich geschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit eingeräumten Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft verliertAbsatz 6, so ist diese Person für die Anwendung der Verordnung weiterhinist so zu behandelnanzuwenden, als bestünde für sie ein Anspruch auf Leistungendass auch Anträge nach Artikel 87, Absatz 5, der Verordnung, die erst nach den österreichischen Rechtsvorschriftenin dieser Bestimmung erwähnten zwei Jahren gestellt werden, solange sie im Gebiet dieses anderen Staates wohnt. Führt die Anwendung des Artikel 28, oder 28arückwirkende Neufeststellung mit dem Beginn der Verordnung dazu, daß ein Bezieher einer Rente nach den österreichischen Rechtsvorschriften, der im Gebiet eines anderen Staates wohnt, für den dieAnwendung dieser Verordnung gilt, den ihm nach einem von Österreich geschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit eingeräumten Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft verliert, so ist diese Person für die Anwendung der Verordnung weiterhin so zu behandeln, als bestünde für sie ein Anspruch auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften, solange sie im Gebiet dieses anderen Staates wohntauslösen.