§ 6a SV-EG (weggefallen)

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
§ 6a SV-EG seit 31.12.2003 weggefallen. Besteht bei Anwendung eines Abkommens ein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und ist die Leistung ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten festzustellen, so beträgt Paragraph 6 a, Besteht bei Anwendung eines Abkommens ein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und ist die Leistung ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten festzustellen, so beträgt

  1. a)Litera adie Verminderung der Leistung wegen Inanspruchnahme vor Erreichung des Regelpensionsalters für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme höchstens 5% der Summe der Steigerungspunkte,
  2. b)Litera bdie Erhöhung der Leistung wegen Inanspruchnahme nach Erreichung des Regelpensionsalters für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme 5% der Summe der Steigerungspunkte.
Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so wird für jeden Restmonat ein Zwölftel von 5% berücksichtigt. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.2003
§ 6a SV-EG seit 31.12.2003 weggefallen. Besteht bei Anwendung eines Abkommens ein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und ist die Leistung ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten festzustellen, so beträgt Paragraph 6 a, Besteht bei Anwendung eines Abkommens ein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und ist die Leistung ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten festzustellen, so beträgt

  1. a)Litera adie Verminderung der Leistung wegen Inanspruchnahme vor Erreichung des Regelpensionsalters für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme höchstens 5% der Summe der Steigerungspunkte,
  2. b)Litera bdie Erhöhung der Leistung wegen Inanspruchnahme nach Erreichung des Regelpensionsalters für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme 5% der Summe der Steigerungspunkte.
Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so wird für jeden Restmonat ein Zwölftel von 5% berücksichtigt. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

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