§ 8 SV-EG Berechnung der Pension nach einem bilateralen Abkommen

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2010 bis 31.12.9999
In jenen Fällen, in denen die Verordnung nicht anzuwenden ist, gilt für die Umrechnung der Landeswährung eines Staates, für den die Verordnung gilt, Art. 107 der Durchführungsverordnung entsprechend. In jenen Fällen, in denen die Verordnung nicht anzuwenden ist, gilt für die Umrechnung der Landeswährung eines Staates, für den die Verordnung gilt, Artikel 107, der Durchführungsverordnung entsprechend.

  1. (1)Absatz eins,Wird nach einem bilateralen Abkommen vorgesehen, dass die österreichische Pension in jenen Fällen, in denen ein Anspruch nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten besteht, nach dem dafür vorgesehenen nationalen Recht zu berechnen ist, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung unter Anwendung der Verordnung in der für Österreich am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen Fassung zu berechnen, wobei die Versicherungszeiten des jeweiligen anderen Vertragsstaates wie Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu berücksichtigen sind.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.Abweichend von Absatz eins, sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.

Stand vor dem 30.04.2010

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.04.2010
In jenen Fällen, in denen die Verordnung nicht anzuwenden ist, gilt für die Umrechnung der Landeswährung eines Staates, für den die Verordnung gilt, Art. 107 der Durchführungsverordnung entsprechend. In jenen Fällen, in denen die Verordnung nicht anzuwenden ist, gilt für die Umrechnung der Landeswährung eines Staates, für den die Verordnung gilt, Artikel 107, der Durchführungsverordnung entsprechend.

  1. (1)Absatz eins,Wird nach einem bilateralen Abkommen vorgesehen, dass die österreichische Pension in jenen Fällen, in denen ein Anspruch nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten besteht, nach dem dafür vorgesehenen nationalen Recht zu berechnen ist, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung unter Anwendung der Verordnung in der für Österreich am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen Fassung zu berechnen, wobei die Versicherungszeiten des jeweiligen anderen Vertragsstaates wie Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu berücksichtigen sind.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.Abweichend von Absatz eins, sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.

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